Tz. 1516

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Soweit im Sitzstaat der Pers-Ges eine transparente Behandlung besteht, ergeben sich abkommensrechtlich keine Probleme. Die Abkommensberechtigung ist nicht auf der Ebene der Pers-Ges, sondern auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter zu prüfen (Rn 2.1.1 und Rn 2.1.2 der Verw-Grds Pers-Ges). Dies entspr auch der Beurteilung in der Lit (s Schaumburg, Internationales StR, 3. Aufl, Rn 16.177; s Lechner, Pers-Ges im Recht der DBA, 69). Die Gesellschafter sind die abkommensberechtigten Personen iSv Art 1, 3 Abs 1 a) und b) OECD-MA.

Für die Praxis ergeben sich hieraus allerdings erhebliche Probleme:

 

Beispiel 1:

Eine dt OHG, an der zu je 1/3 zwei dt und eine portugiesische Kap-Ges beteiligt sind, hat Kap-Anlagen in den USA, die mit einer Quellen-St belastet sind.

Während für die dt Gesellschafter die Entlastung nach Art 11 DBA USA (regelmäßig Quellen-St Null) möglich ist, richtet sich die Entlastung für den portugiesischen Gesellschafter nach dem DBA USA-Portugal. Dies gilt unabhängig von der Frage, dass die Erträge funktional der inl OHG zuzuordnen sind (BetrSt-Vorbehalt) und die Eink im Rahmen der inl beschr KSt-Pflicht des ausl Gesellschafters erfasst werden.

Beispiel 2:

Die X-KG hat als Familiengesellschaft in der 3. Generation über 400 natürliche Personen oder vorgeschaltete Kap-Ges als Gesellschafter.

Die KG hat eine Vertriebs- und Produktionsgesellschaft in Griechenland. Auf Dividenden erhebt Griechenland eine Quellen-St von 45 %. Nach dem DBA Griechenland ist für Steuerinländer eine Quellen-St von 25 % zulässig (Art VI DBA Griechenland). Der Steuerberater wird beauftragt, die St-Entlastung zu beantragen. Grds ist für jeden Gesellschafter ein Antrag erforderlich. Ggf lassen aber ausl Finanz-Verw im Einzelfall ein vereinfachtes Verfahren zu.

Um diese Praxisprobleme zu vermeiden, erteilt die dt Fin-Verw ab 2015 gesonderte Bescheinigungen über den inl Sitz und Geschäftsleitung und damit das Besteuerungrecht nach Art 7 OECD-MA für Pers-Ges. Es handelt sich allerdings nicht um Ansässigkeitsbescheinigungen iS der Art 4 und 28 der dt DBA.

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