Tz. 1247
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Nach der hilfsweise zugelassenen indirekten Methode (s Tz 1220) kann das Ergebnis des Unternehmens aufgrund eines Schlüssels zwischen Stammhaus und BetrSt aufgeteilt werden. Ist der Gesamtgewinn nicht ordnungsgem erfasst, ist der BetrSt-Gewinn zu schätzen (s § 162 AO). Fehlt es an geeigneten Aufteilungsschlüsseln, erkennt die Fin-Verw die indirekte Methode nicht an. Dieser Fall kann insbes bei Funktionsungleichheit (zB Produktion Stammhaus – Vertrieb durch die BetrSt) eintreten. Bei Funktionsgleichheit und gleicher innerer Struktur können hingegen im Handels- und Dienstleistungsbereich die Umsätze, im Versicherungsbereich die Prämieneinnahmen, im Bankenbereich der Anteil am gesamten Betriebs-Kap und im Produktionsbereich die Lohn- und/oder Materialkosten als Schlüssel dienen (s Ziff 27 OECD-MA zu Art 5). Bei rohstoff- oder lohnintensiven Herstellungsunternehmen ist hingegen zu beachten, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Einsatzkosten und dem Gewinn bestehen wird. Wird der Gesamtgewinn durch außergewöhnliche Aufwendungen oder Erträge, die nicht alle Betriebsteile betreffen, beeinflusst, werden diese Aufwendungen vor der Schlüsselung beim Gesamtgewinn hinzugerechnet oder gekürzt und nach der Schlüsselung bei den BetrSt, die sie betreffen, berücksichtigt.
Tz. 1248
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der Anwendungsbereich des Art 7 Abs 4 OECD-MA aF wird in der Staatenpraxis eng ausgelegt (s Rn 25 des OECD-MAK).
Tz. 1249
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Bei der sog gemischten Methode wird vorrangig die direkte Methode angewandt. Das nicht aufteilbare Vermögen oder die nicht aufteilbaren Erträge und Aufwendungen werden nach einem geeigneten Aufteilungsschlüssel zugeordnet.
Die angewandten Methoden dürfen hierbei nicht willkürlich gewechselt werden.
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