Tz. 1245

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ziel der Gewinnabgrenzung ist es, der BetrSt den Teil des Gewinnes des Gesamtunternehmens zuzuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck sind der BetrSt die WG nach dem Prinzip der wirtsch Zugehörigkeit und die mit dem WG im Zusammenhang stehenden BE und Aufwendungen nach dem Verursachungsprinzip zuzuordnen. Hierbei gibt die direkte, indirekte und gemischte Methode der Gewinnabgrenzung (s Art 7 Abs 4 OECD-MA aF und Rn 25ff des OECD-MAK zu Art 7 OECD-MA).

Art 7 Abs 4 OECD-MA aF hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer BetrSt zugerechneten Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Abs 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Art übereinstimmt.

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