Tz. 1238

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Forderung nach einer eigenen Gewinnermittlung für die BetrSt bedeutet aber nicht deren rechtliche Verselbständigung. Die BetrSt ist immer nur Teil des Gesamtunternehmens und kann deshalb nicht als selbständiges Unternehmen behandelt werden. Dementspr ist auch der Gewinn der BetrSt immer nur als Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens zu sehen.

Das hat zB zur Folge, dass zwischen Stammhaus und BetrSt sowie zwischen BetrSt ein- und desselben Unternehmens Kauf-, Miet-, Darlehens-, Lizenz- und sonstige Verträge nicht abgeschlossen werden können; solche Verträge können auch nicht fiktiv der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Allerdings werden angemessene Verrechnungspreise im Warenverkehr und Kostenumlagen anerkannt (s Rn 17.3 und 17.5 des OECD-MAK zu Art 7 des OECD-MA zu Dienstleistungen sowie Rn 18 des OECD-MAK zu Art 7 zu "Zins"-Zahlungen sowie s Urt des BFH v 20.07.1988 BStBl II 1989, 140). Für Zinsen und Lizenzgebühren, die das Stammhaus berechnen will, wird aber ein BA-Abzug bei der BetrSt vorgenommen, wenn diese dem Gesamtunternehmen von Dritten belastet wurden. Bei der Gewinnermittlung ist insbes auf zwei Grundsatz-Entsch des BFH zu verweisen:

Verursachungs- und Nutzenprinzip: s Urt des BFH v 20.07.1988, BStBl II 1989, 140 zur Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungskosten bei der BetrSt-Gewinnermittlung (dazu im Detail s Tz 1254),
Grundsatz der funktionellen Betrachtung: s Urt des BFH v 29.07.1992, RIW 1992, 956 zur Zuordnung von WG (im Detail s Tz 1253).

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