Tz. 1230

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Dürfen die im Ausl geführten Bücher einer BetrSt aufgrund ges Bestimmungen nicht aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates herausgebracht werden, so reichen durch Behörden dieses Staates oder durch dt oder ausl Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse nicht aus, um der Vorlagepflicht zu genügen. Bestehen derartige Verbote, muss neben der im Ausl geführten BetrSt-Buchhaltung im Inl grds eine komplette Buchführung für die ausl BetrSt erstellt werden. Das für den Stpfl zuständige FA kann jedoch gem § 148 AO im Einzelfall auf Antrag Erleichterungen gewähren. Das Angebot des Stpfl, die Bücher seiner Ausl-BetrSt an Ort und Stelle im Ausl zu prüfen, entbindet ihn nicht von der Vorlage-Verpflichtung.

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