4.5.3.4.1 Allgemeines

 

Tz. 1229

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Auch wenn die Bücher im Ausl geführt werden, kann der Betriebsprüfer verlangen, dass sie ihm zus mit den Buchungsbelegen vorgelegt werden. Sie unterliegen genauso wie die übrige Buchhaltung des Unternehmens der Vorlagepflicht nach den §§ 90 und 200 AO sowie der Prüfungsbefugnis der Fin-Verw (s § 193 AO). Eine Verpflichtung zur Vorlage der BetrSt-Buchführung besteht auch dann, wenn die BetrSt in einem anderen Land ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, denn auch in diesen Fällen ist das nach dem DBA bei der Besteuerung auszugliedernde BetrSt-Ergebnis nach dt St-Recht zu ermitteln.

Die nationalen dt Dokumentationsverpflichtungen nach § 90 Abs 3 AO gelten ausdrücklich auch für BetrSt und die grenzüberschreitende Beteiligung an Pers-Ges (s § 7 der GAufzV).

4.5.3.4.2 Verbot der Ausfuhr der Betriebsstättenbuchführung durch den Sitzstaat

 

Tz. 1230

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Dürfen die im Ausl geführten Bücher einer BetrSt aufgrund ges Bestimmungen nicht aus dem Hoheitsgebiet des anderen Staates herausgebracht werden, so reichen durch Behörden dieses Staates oder durch dt oder ausl Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse nicht aus, um der Vorlagepflicht zu genügen. Bestehen derartige Verbote, muss neben der im Ausl geführten BetrSt-Buchhaltung im Inl grds eine komplette Buchführung für die ausl BetrSt erstellt werden. Das für den Stpfl zuständige FA kann jedoch gem § 148 AO im Einzelfall auf Antrag Erleichterungen gewähren. Das Angebot des Stpfl, die Bücher seiner Ausl-BetrSt an Ort und Stelle im Ausl zu prüfen, entbindet ihn nicht von der Vorlage-Verpflichtung.

4.5.3.4.3 Steuerrechtliche Folgen bei Verletzung der Vorlagepflicht

 

Tz. 1231

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Legt der Stpfl die Bücher einer ausl BetrSt nicht vor und sind ihre Geschäftsvorfälle auch nicht in einer im Inl geführten Buchführung erfasst, so ist die Buchführung seines Gesamtunternehmens nicht vollständig und somit iSd Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nicht ordnungsmäßig. Auf die Gründe, die ihn an der Vorlage der Buchführung oder der Belege im Inl hindern, kommt es dabei nicht an (hierzu insbes auch s § 90 Abs 2 AO). Fehlt es an der Möglichkeit, den Gewinn direkt oder indirekt zu ermitteln, so ist der auf die BetrSt entfallende Gewinn zu schätzen.

 

Tz. 1232

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Diese allgemeine Beurteilung zur Buchführungsverpflichtung gilt nicht uneingeschränkt. Dies gilt insbes für den Verlustabzug im Hinblick auf die Rspr des EuGH (s Urt des EuGH v 25.05.1997, Rs. C-250/95, Futura/Singer, DB 1997, 1211). In dieser (nicht D unmittelbar betreffenden Entsch) hatte der EuGH es mit der Niederlassungsfreiheit des Art 52 EG-Vertrag für nicht vereinbar erklärt, dass ein Staat die Anerkennung von Verlusten davon abhängig macht, dass entspr dem einschlägigen nationalen Recht Bücher im Inl geführt und aufbewahrt werden. Mit dem Inkrafttreten der Reform der beschr StPfl durch das JStG 2009 wurden die dt Beschränkungen des Verlustabzugsverbots nach § 10d EStG, § 50 Abs 1 S 2 EStG vor dem Hintergrund der EuGH-Rspr gestrichen.

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