Tz. 1227

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Wird die BetrSt-Buchführung in Fremdwährung geführt, sind die Geschäftsvorfälle bzw Ergebnisse in Euro umzurechnen. Hierbei kommen folgende Methoden in Betracht:

Bei der "direkten" oder "Einzelumrechnungsmethode" wird der Wechselkurs für jeden einzelnen Geschäftsvorfall getrennt berücksichtigt.
Eine andere Methode ist die Umrechnung des BetrSt-Gewinns mit dem Schlusskurs oder Jahres-Durchschnittskurs, wobei Anpassungen bei Gewinnübertragungen auf das Stammhaus erforderlich sind (= Gewinn- und Verlustmethode).
Bei der "EK-", "Netto-Investitions-" bzw "Bil-Methode" werden die einzelnen Bil-Posten in inl Währung umgerechnet, und der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Vergleich des BV am Ende und am Anfang des Wj zuz der in inl Währung umgerechneten Gewinnübertragungen der BetrSt auf das Stammhaus.

Bei allen Umrechnungsmethoden ist es erforderlich, jeweils einheitliche – oder zumindest annähernd gleiche – Wechselkurse zugrunde zu legen.

Die wichtigsten Umrechnungskurse sind:

historischer Kurs,
Jahresschlusskurs und
Durchschnittskurs.

Der historische Kurs ist kennzeichnend für die direkte oder Einzelumrechnungsmethode, während der Jahresschlusskurs und der Durchschnittskurs bei der Gewinn- und Verlustmethode und der EK-Methode Anwendung finden.

In der Praxis wird aus Praktikabilitätsgründen zB der Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer ausl Pers-Ges häufig nach dem Stichtags- oder Durchschnittskurs umgerechnet.

 

Tz. 1228

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der BFH hält dagegen (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 57; v 13.09.1989, BStBl II 1990, 157 und v 09.04.1992, BStBl II 1992, 94) nur folgende Verfahren für anwendbar:

Stichtagskursverfahren (current-rate method): Alle Posten der Bil sowie der G+V-Rechnung werden einheitlich mit dem Stichtagskurs umgerechnet.
Fristigkeitsverfahren (current-noncurrent method): Kurzfristige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden mit Stichtagskursen, langfristige Posten mit historischen Kursen umgerechnet.
Nominal-Sachwertverfahren (monetar-nonmonetary method): Umrechnung der Nominalgüter mit den Stichtagskursen, Sachgüter einheitlich mit historischen Kursen.
Zeitbezugsverfahren (temporal principle method). Die Umrechnung ist hierbei Bestandteil der Gewinnermittlung, s Urt des BFH v 16.02.1996 (BStBl II 1997, 128).

Sachgüter werden grds mit historischen Kursen angesetzt (Ausnahme: Börsen- oder Marktwert besteht). Nominalgüter werden mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Praktisch muss jeder Geschäftsvorfall mit dem dafür maßgebenden Kurswert umgerechnet werden.

Wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen wirken sich bei einer inl BetrSt somit regelmäßig aus (s BFH v 16.12.2008, I B 44/08, BFH/NV 2009, 940).

Diese Grundaussagen des BFH gelten auch für andere WG. Welches Verfahren im Einzelfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach den tats Verhältnissen. Der Stpfl hat grds das Wahlrecht zwischen den Methoden. Wird der Weg gewählt, das Ergebnis einer in ausl Währung aufgestellten Bil in Euro umzurechnen, so wird dies aber dadurch eingeschränkt, dass er sich für keine Methode entscheiden darf, die im Einzelfall gegen die Bilanzierungsprinzipien (Grundsatz der Einzelbewertung, Realisationsgrundsatz, AK-Prinzip, Imparitäts-, Niederstwert- und Stichtagsprinzip) verstößt (Langenbucher, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung II. Kap, Rn 491ff mwN). Bei steigenden Kursen dürfte das von der Fin-Verw regelmäßig angewandte Stichtagskursverfahren nicht zulässig sein. Bei Minderheitsbeteiligungen ist dieses Verfahren dagegen mangels Einsichtnahme- und Einflussmöglichkeit des Minderheitsbeteiligten oft das einzig mögliche Verfahren.

Hinsichtlich von Einzelfragen der stlichen Wirkungen von Währungsgewinnen und -verlusten (wie zB der Abgrenzung von Sicherungsgeschäften) s Malinski, IStR 2000, 499.

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