Tz. 1226

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Als Teil des Gesamtunternehmens unterliegt die ausl BetrSt eines St-Inländers den Buchführungsvorschriften des HR und des StR der B-Rep. Ist für eine ausl BetrSt eine gesonderte Finanzbuchhaltung eingerichtet, so ist diese Bestandteil des Rechenwerks des Gesamtunternehmens. § 146 Abs 2 AO bestimmt, dass Bücher und Aufzeichnungen eines inl Unternehmens grds im Gebiet der B-Rep zu führen und aufzubewahren sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit für die BetrSt im Ausl nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese Verpflichtung auch erfüllt wird. Es genügt dann, wenn die Ergebnisse der BetrSt-Buchführung, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, in die Buchführung des Unternehmens im Inl übernommen werden. Das Ergebnis kann unverändert übernommen werden, wenn die BetrSt-Buchführung in Euro geführt wird und die Gewinnermittlung den Vorschriften des § 5 EStG entspr. Ungeachtet der Bestimmung des § 146 Abs 2 AO wonach nur die Ergebnisse zu übernehmen sind, "... soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind ...", ist nicht nur ein Gewinn- oder Verlustbetrag (der nach DBA stbefreit ist) zu übernehmen, sondern es sind auch die WG der Ausl-BetrSt anzusetzen, da das Betriebsergebnis des Gesamtunternehmens nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und KStG (und damit auch der Bilanzierungsvorschriften) zu ermitteln ist (s Urt des BFH v 01.10.1992, BFH/NV 1993, 156; nachfolgend s IntGA Tz 1227 "Währungsfragen"). Auch die Ableitung und Abstimmung der Gliederung des EK mit dem in der St-Bil ausgewiesenen BV nach § 29 Abs 1 KStG erfordert die Bilanzierung der WG der Ausl-BetrSt im Stammhaus.

Die Buchhaltung selbst kann hierbei unter den Voraussetzungen des § 146 Abs 2a AO auch (insges) elektronisch im Ausl geführt werden.

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