4.5.3.3.1 Grundsatz

 

Tz. 1226

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Als Teil des Gesamtunternehmens unterliegt die ausl BetrSt eines St-Inländers den Buchführungsvorschriften des HR und des StR der B-Rep. Ist für eine ausl BetrSt eine gesonderte Finanzbuchhaltung eingerichtet, so ist diese Bestandteil des Rechenwerks des Gesamtunternehmens. § 146 Abs 2 AO bestimmt, dass Bücher und Aufzeichnungen eines inl Unternehmens grds im Gebiet der B-Rep zu führen und aufzubewahren sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit für die BetrSt im Ausl nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen und diese Verpflichtung auch erfüllt wird. Es genügt dann, wenn die Ergebnisse der BetrSt-Buchführung, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, in die Buchführung des Unternehmens im Inl übernommen werden. Das Ergebnis kann unverändert übernommen werden, wenn die BetrSt-Buchführung in Euro geführt wird und die Gewinnermittlung den Vorschriften des § 5 EStG entspr. Ungeachtet der Bestimmung des § 146 Abs 2 AO wonach nur die Ergebnisse zu übernehmen sind, "... soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind ...", ist nicht nur ein Gewinn- oder Verlustbetrag (der nach DBA stbefreit ist) zu übernehmen, sondern es sind auch die WG der Ausl-BetrSt anzusetzen, da das Betriebsergebnis des Gesamtunternehmens nach den Gewinnermittlungsvorschriften des EStG und KStG (und damit auch der Bilanzierungsvorschriften) zu ermitteln ist (s Urt des BFH v 01.10.1992, BFH/NV 1993, 156; nachfolgend s IntGA Tz 1227 "Währungsfragen"). Auch die Ableitung und Abstimmung der Gliederung des EK mit dem in der St-Bil ausgewiesenen BV nach § 29 Abs 1 KStG erfordert die Bilanzierung der WG der Ausl-BetrSt im Stammhaus.

Die Buchhaltung selbst kann hierbei unter den Voraussetzungen des § 146 Abs 2a AO auch (insges) elektronisch im Ausl geführt werden.

4.5.3.3.2 Währungsfragen

 

Tz. 1227

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Wird die BetrSt-Buchführung in Fremdwährung geführt, sind die Geschäftsvorfälle bzw Ergebnisse in Euro umzurechnen. Hierbei kommen folgende Methoden in Betracht:

Bei der "direkten" oder "Einzelumrechnungsmethode" wird der Wechselkurs für jeden einzelnen Geschäftsvorfall getrennt berücksichtigt.
Eine andere Methode ist die Umrechnung des BetrSt-Gewinns mit dem Schlusskurs oder Jahres-Durchschnittskurs, wobei Anpassungen bei Gewinnübertragungen auf das Stammhaus erforderlich sind (= Gewinn- und Verlustmethode).
Bei der "EK-", "Netto-Investitions-" bzw "Bil-Methode" werden die einzelnen Bil-Posten in inl Währung umgerechnet, und der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus dem Vergleich des BV am Ende und am Anfang des Wj zuz der in inl Währung umgerechneten Gewinnübertragungen der BetrSt auf das Stammhaus.

Bei allen Umrechnungsmethoden ist es erforderlich, jeweils einheitliche – oder zumindest annähernd gleiche – Wechselkurse zugrunde zu legen.

Die wichtigsten Umrechnungskurse sind:

historischer Kurs,
Jahresschlusskurs und
Durchschnittskurs.

Der historische Kurs ist kennzeichnend für die direkte oder Einzelumrechnungsmethode, während der Jahresschlusskurs und der Durchschnittskurs bei der Gewinn- und Verlustmethode und der EK-Methode Anwendung finden.

In der Praxis wird aus Praktikabilitätsgründen zB der Gewinnanteil aus der Beteiligung an einer ausl Pers-Ges häufig nach dem Stichtags- oder Durchschnittskurs umgerechnet.

 

Tz. 1228

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der BFH hält dagegen (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 57; v 13.09.1989, BStBl II 1990, 157 und v 09.04.1992, BStBl II 1992, 94) nur folgende Verfahren für anwendbar:

Stichtagskursverfahren (current-rate method): Alle Posten der Bil sowie der G+V-Rechnung werden einheitlich mit dem Stichtagskurs umgerechnet.
Fristigkeitsverfahren (current-noncurrent method): Kurzfristige Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten werden mit Stichtagskursen, langfristige Posten mit historischen Kursen umgerechnet.
Nominal-Sachwertverfahren (monetar-nonmonetary method): Umrechnung der Nominalgüter mit den Stichtagskursen, Sachgüter einheitlich mit historischen Kursen.
Zeitbezugsverfahren (temporal principle method). Die Umrechnung ist hierbei Bestandteil der Gewinnermittlung, s Urt des BFH v 16.02.1996 (BStBl II 1997, 128).

Sachgüter werden grds mit historischen Kursen angesetzt (Ausnahme: Börsen- oder Marktwert besteht). Nominalgüter werden mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Praktisch muss jeder Geschäftsvorfall mit dem dafür maßgebenden Kurswert umgerechnet werden.

Wechselkursbedingte Wertverluste oder Wertsteigerungen wirken sich bei einer inl BetrSt somit regelmäßig aus (s BFH v 16.12.2008, I B 44/08, BFH/NV 2009, 940).

Diese Grundaussagen des BFH gelten auch für andere WG. Welches Verfahren im Einzelfall anzuwenden ist, bestimmt sich nach den tats Verhältnissen. Der Stpfl hat grds das Wahlrecht zwischen den Methoden. Wird der Weg gewählt, das Ergebnis einer in ausl Währung aufgestellten Bil in Euro umzurechnen, so wird dies aber dadurch eingeschränkt, dass er sich für keine Methode entscheiden darf, die im Einzelf...

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