Tz. 1205

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Gewinnabgrenzung sowohl nach dem RBAA als auch dem AOA-Ansatz wird noch dadurch erschwert, dass durch die nationalen Entstrickungsregelungen des § 12 KStG bzw § 4 Abs 1 S 3ff der sich nach diesen internationalen Ansätzen ergebende Gewinn noch um Entstrickungsergebnisse zu korrigieren ist.

Hinsichtlich Einzelheiten der Enstrickungsbesteuerung s § 12 KStG Tz 300ff sowie s Tz 1300ff.

Auch iR dieser Normenkonkurrenz können sich in den Fällen des RBAA und AOA unterschiedliche Ergebnisse ergeben (Stichwort: Treaty Override beim RBAA, s Tz 1280ff).

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