Literatur

Wegen ausgewählter Literatur s vor Tz 1050.

4.5.1 Begriff

 

Tz. 1200

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Für die Feststellung der jeweiligen Besteuerungsansprüche des "Stammhausstaates" und des "BetrSt-Staates" hat sich der Begriff der Gewinnabgrenzung (oder -zuordnung/-zurechnung) eingebürgert, der streng vom Begriff der Gewinnermittlung zu trennen ist. Die Gewinnabgrenzung ist unmittelbar geregelt durch das jeweilige DBA, während sich die Gewinnermittlung nach dem jeweiligen Recht des Anwenderstaates ergibt. Allerdings kann der ermittelte Gewinn durch das DBA als Art sachliche St-Befreiungs- oder -ermäßigungsvorschrift begrenzt sein. Das DBA gibt sozusagen den Gesamtrahmen vor, während die innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften den zugeteilten Besteuerungsanspruch des jeweiligen Staates ausfüllen müssen.

Die Gewinnabgrenzung bei Einheitsunternehmen mit einer oder mehreren BetrSt in einem anderen Staat betrifft vereinfachend dargestellt die Aufteilung der Eink des rechtlichen Einheitsunternehmens zwischen Stammhaus (dem eigentlichen Unternehmen, der Geschäftsleitungs-BetrSt im Sitzstaat) und BetrSt in anderen Staaten. In der Praxis handelt es sich aber um komplexe Gewinnabgrenzungen mit den beiden Hauptschritten

Aufstellung (bzw Ableitung aus der Gesamt-St-Bilanz) einer BetrSt-Bilanz und GuV (als Hilfs- und Nebenrechnung) und
der Bepreisung von Innentransaktionen zwischen diesen Unternehmensteilen.

4.5.2 Das Grundproblem der zwei alternativen Lösungsansätze in der Staatenpraxis und dem nationalen Recht

4.5.2.1 Einführung

 

Tz. 1201

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Sowohl für die inl Kö mit Auslands-BetrSt als auch die ausl Kö mit Inlands-BetrSt kann sich das Problem ergeben, dass beim Vorhandensein mehrerer BetrSt im selben VZ sich unterschiedliche Abgrenzungskriterien je BetrSt durch die Abkommensentwicklung und deren Umsetzung in nationales Recht ergeben können.

Überblick der Kommentierung:

Zur Auflösung der notwendigen Abgrenzungen muss kurz auf die historische Entwicklung eingegangen werden, die sich aus der Fortschreibung des Art 7 OECD-MA ergibt.

4.5.2.2 Der Relevant-Business-Activity-Ansatz (RBAA)

 

Tz. 1202

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der sog Relevant Business Activity Approach besteht nach den OECD-MA 1963–2007 und der Umsetzung in den dt DBA in vd Ausprägungen.

Die Lösung von Zuordnungsproblemen im RBAA wird dadurch erschwert, dass es kein ausdrücklich festgelegtes Verhältnis der die Gewinnabgrenzung tragenden Prinzipien der BetrSt-Besteuerung gibt: Die Gewinnabgrenzung ist unmittelbar geregelt durch das jeweilige DBA, während sich die Gewinnermittlung nach dem jeweiligen Recht des Anwenderstaates ergibt. Allerdings kann der ermittelte Gewinn durch das DBA als Art sachliche St-Befreiungs- oder -ermäßigungsvorschrift begrenzt sein. Das DBA gibt sozusagen den Gesamtrahmen vor, während die innerstaatlichen Gewinnermittlungsvorschriften den zugeteilten Besteuerungsanspruch des jeweiligen Staates ausfüllen müssen. Hierbei entsteht regelmäßig ein Konflikt zwischen den prägenden Elementen der DBA – dem Fremdvergleich (s Tz 1224) – und dem mehr innerstaatlichen Element der Einheitsbetrachtung des Unternehmens mit dem wes Element des Verbots von "In-Sich-Geschäften" (s Tz 1223).

Die Eckwerte dieses Ansatzes sind vereinfachend dargestellt:

Der Fremdvergleich bei Innentransaktionen ist nur eingeschränkt für bestimmte Vorgänge, insbes Warenbewegungen, anzusetzen.
Gdrs kein Ansatz fiktiver Transaktionen, sog Dealings zwischen Stammhaus und BetrSt und umgekehrt.
Prägend ist das System der Aufwandsverrechnungen (Aufteilung) anstelle der Annahme von gewinnrealisierenden Nutzungsüberlassungen oder Dienstleistungen.

Das Ergebnis der BetrSt ist Teil des Ergebnisses des Unternehmens und entspr limitiert.

4.5.2.3 Functionally Separate Entity Approach (FSEA)

 

Tz. 1203

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Mit der Neufassung des Art 7 OECD-MA 2010 hat sich die OECD entschieden, auf den sog Functionally Separate Entity Approach (FSEA) überzugehen. Dieser enthält als tragendes Konzept die Selbständigkeitsfiktion der BetrSt. Dieses Konzept ist nur in wenigen Bereichen der Finanzierung nicht anwendbar. Das Konzept, das auf den BetrSt-Bericht der OECD "Attribution of Profits to Permanent Establishments" zurückgeht, wird daher allgemein als Authorised OECD Approach (AOA) bezeichnet.

Gründe für diesen Systemwechsel waren vor allem:

die Schaffung einer Konsistenz von Art 7 Abs 2 OECD-MA und Art 9 OECD-MA ("Fremdvergleichsgrundsatz");
die Notwendigkeit der Zurückdrängung der jeweiligen innerstaatlichen Konzepte, die – fast notwendig – zu Doppelbesteuerungskonflikten führen;
die Notwendigkeit der praktischen Bedürfnisse des Quellenstaats, den Gewinn autonom zu ermitteln; der BetrSt-Gewinn ist nicht mehr zwangsläufig nur ein Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens;
Vereinfachung und Vereinheitlichung: Die Grundsätze der BetrSt-Gewinnabgrenzung sollen weitgehend denen für verbundene Unternehmen entspr.

Dieser Ansatz wurde abkommensrechtlich ab dem Revisionsabkommen zum DBA-USA vom 01.06.2006, anwendbar ab 2008, umgesetzt. Da DBA allerdings keine sog Self-executing-Wirkung haben, dh keine Eink-Ermittlung bewirken können, hat der AOA praktische Bedeutung erst mit der innerstaatlich Umsetzung in § ...

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