Tz. 1191

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Einkaufsstellen

Einkaufsgewinne werden, soweit nicht im jeweiligen DBA eine BetrSt-Begr bereits verneint wurde, regelmäßig über Art 7 Abs 5 OECD-MA (bei aus anderen Gründen vorliegenden BetrSt) bestehenden BetrSt nicht zugerechnet.

Kontroll- und Koordinierungsstellen

Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I 1984, 458) liegt regelmäßig keine vorbereitende Handlung oder Hilfstätigkeit vor. Es handelt sich um eine Geschäftseinrichtung iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA.

Konzerninterne Leistungen

Soweit diese einen Umfang ereichen, die ein "Outsourcing" ermöglichen (zB bei Buchhaltungsarbeiten, EDV, Rechtsberatung) dürfte regelmäßig keine Hilfstätigkeit mehr vorliegen. Rn 26 und 28 des OECD-MK zu Art 5 nehmen sogar bei jeglicher Leistung an Konzerngesellschaften eine BetrSt an.

Kundendienstlager

Da eine Kundendienstorganisation einen wes und maßgebenden Teil der Leistungen eines Unternehmens gegenüber dem Kunden erbringt (Garantieleistungen, Nachlieferungsleistungen), ist die BetrSt-Eigenschaft zu bejahen (s Rn 25 des OECD-MK zu Art 5).

Informationsbüros

IdR keine BetrSt, s Tz 1151.

Managementbüros

Nach Rn 24 des OECD-MK zu Art 5 ist eine Geschäftsleitungs-BetrSt anzunehmen, wenn ein Büro für die Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten von Abteilungen bzw TG zuständig ist.

Planungsbüros

Die Lieferung von Plänen, die auf die Bedürfnisse eines bestimmten Kunden zugeschnitten sind, führt zur BetrSt-Begr (s Rn 25 des OECD-MK zu Art 5).

Redaktionsaußenstellen

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 23.01.1985, BStBl II 1985, 417) sind Außenstellen von Nachrichtenbüros keine BetrSt, sofern keine zusätzlichen Aufgaben wie zB Übersetzungsarbeiten vorgenommen werden. Dies gilt selbst, wenn die Informationsbeschaffung wie im vorliegenden Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens ist.

Repräsentationsbüros

Maßgebend ist der tats Geschäftszweck der Einrichtung. Dient das Büro zB ausschl dazu, Werbung zu betreiben und/oder Informationen zu erteilen, liegt eine Hilfstätigkeit vor. Erteilt das Büro jedoch Auskünfte hinsichtlich einer Patentverwertung oder technischem Know-how, liegt eine BetrSt vor (s Rn 24 OECD-MK zu Art 5).

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