Tz. 1185c

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Ein Kommissionär wird künftig grds als abhängiger Vertreter behandelt, wenn dieser seine Tätigkeit "exclusively or almost exclusively" für verbundene Unternehmen "for the transfer of ownership…" or "for the provision of services" ausübt (Art 5 Abs 5 und 6 OECD-MA nF).

Nach dem BEPS-Bericht zu Aktionspunkt 7 gilt eine Person als unabhängiger Vertreter, wenn sie iR ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in einem Vertragsstaat für Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig ist. Dagegen gilt eine Person nicht als unabhängiger Vertreter, soweit sie ausschl oder nahezu ausschl für ein Unternehmen tätig wird, mit dem sie eng verbunden ist. Ein Vertreter ist nach der amtlichen Begründung zum DBA Australien regelmäßig dann nahezu ausschl für verbundene Unternehmen tätig, wenn die Tätigkeit für diese Unternehmen 90 % oder mehr seiner gesamten Geschäftstätigkeit ausmachen. Anhaltspunkt für die Abgrenzung einer Tätigkeit für eng verbundene Unternehmen von der Tätigkeit als Vertreter für ein anderes Unternehmen können die jeweiligen Umsatzerlöse sein.

 

Tz. 1185d

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Diese Regelung dürfte für die dt Unternehmen – wenn sie über das sog MLI im Jahr 2017 in anderen DBA umgesetzt wird (s Tz 1163a) – die größte Bedeutung haben, da dadurch typische Kommissionärsstrukturen einer ausl Vertriebstochter zu einer zusätzlichen BetrSt führen. Hinsichtlich Einzelheiten s auch die umfassenden Aufsätze von Waldens/Sprenger (BEPS 7 – hat der Kommissionär/Handelsvertreter im Konzern ausgedient, DB 2016, 2125); s Schmidt-Heß (Der OECD-Bericht zu Maßnahme 7 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2016, 165) und s Refeld (Vertreter- und Logistik-BetrSt post BEPS 7, IWB 6/2017, 209).

 

Tz. 1186

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

vorläufig frei

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