Tz. 1182

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Zu einer erheblichen Diskussion hat das sog Private Equity-Urt des BFH (s Urt des BFH v 24.08.2011, BFH/NV 2011, 2977) geführt. Zum einen stellt es die Abgrenzungskriterien im sog Private Equit- Erl in Zweifel, zum anderen berührt es auch die Frage, ob und wann ein (inl) ständiger Vertreter zur Vertreter-BetrSt uU sogar zu einer Geschäftsleitungs-BetrSt mutiert bzw unter welchen Voraussetzungen die Räumlichkeiten des inl Vertreters einem ausl Auftraggeber als feste Einrichtungen zuzurechnen sind und damit für diesen eine Betriebsstätte im Inl begründen.

Im Urt vom 24.08.2011 (xxx) wurden die Räume einer (englischen) Managementgesellschaft, die von einer (ebenfalls englischen) Fondsgesellschaft (Auftraggeberin) als Subunternehmer beauftragt wurde, der Auftraggeberin als BetrSt zugerechnet (mit den im Urt-Fall positiven Folgen für die inl Gesellschafter der Fondsgesellschaft, nämlich einer St-Freistellung der britischen Einkünfte, obwohl diese nicht besteuert wurden). In der Lit werden indes negative Folgen in Fällen befürchtet, in denen ein ausl Unternehmen einen inl Auftragnehmer/Subunternehmer beauftragt. Die Annahme einer inl BetrSt in diesen Fällen kann eine beschr Stpfl des ausl Auftraggebers zur Folge haben, auch eine GewSt-Pflicht anteiliger, einer solchen BetrSt evtl zurechenbarer Eink, für die allein ein ständiger Vertreter nicht ausreicht.

 

Tz. 1183

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Wassermeyer stellt in seiner Urt-Anm (IStR 2011, 925) zum oben genannten Private Equity-Urt die "entscheidende Frage", ob dem Urt entnommen werden müsse, dass die Einschaltung nicht nur einer Managementgesellschaft, sondern eines "jeden Subunternehmers für den Auftraggeber eine BetrSt begründet bzw wo die Grenzen für die Begründung einer BetrSt liegen". Wassermeyer verweist in diesem Kontext auf "verschiedenste Dienstleistungen", gar auf (inl) Steuerberater, die die Bücher von (ausl) Unternehmen/Auftraggebern führen, auch auf Rechtsanwälte, die ausl Unternehmen in Fragen des Managements beraten. Diese Bsp würden verdeutlichen, dass die Bedeutung des Private Equity-Urt "weit über die Einschaltung von Managementgesellschaften hinausgehe", denn sie betreffe die Beauftragung vor allem von Subunternehmern und Dienstleistern und die sich daraus für die ausl Auftraggeber ergebenden Besteuerungsfolgen im Inl. Jede Art von dauerhafter Vertretungstätigkeit könne, so Wassermeyer zutr, keine BetrSt begründen; ansonsten wäre § 13 AO (Ständiger Vertreter) überflüssig. Es müsse einen Unterschied geben zwischen "BetrSt" und "ständigem Vertreter". Deshalb sei krit anzumerken, dass das Urteil I R 46/10 keine Grenzen für die Annahme von BetrSt erkennen lasse, die jedoch irgendwo bestehen sollten.

UE beachtet diese Kritik nicht die Besonderheiten sowohl des Urt I R 46/10 (aaO) als auch der vergleichbaren Bezugsentscheidung (s Urt des BFH vom 23.02.2011, I R 52/10). Beiden Verfahren lagen Sachverhalte zugrunde, in denen die GF des Auftraggebers und die des Auftragnehmers weitgehend identisch waren. In der Entsch I R 52/10 war für die Annahme, die Räume des Auftragnehmers seien eine BetrSt des Auftraggebers, ausdrücklich diese Personalunion bei Auftraggeber und Auftragnehmer maßgebend. Dass dem Auftraggeber über die Räume des Subunternehmers kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht zugestanden haben mag, war nach Ansicht des BFH unbeachtlich. Denn diese Einrichtungen wurden von den Geschäftsführern der Auftraggeberin, die zugleich Geschäftsführer der Subunternehmer waren, ua für Zwecke der Auftraggeberin genutzt. Das führt dazu, dass sie (auch) als BetrSt der Auftraggeberin anzusehen sind. Diese Handhabung werde nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass sich nichts anderes ergäbe, wenn die Auftraggeberin Entsch der Auftragnehmerin übertragen hätte und diese insoweit als Subunternehmer der Auftraggeberin tätig geworden wäre. Die BetrSt eines Subunternehmers führt aber nicht automatisch zugleich zu einer BetrSt des Auftraggebers. Nur wenn dieser die Tätigkeit des Subunternehmers iRd betreffenden Einrichtung fortlaufend überwacht, können die Räumlichkeiten zu BetrSt der Auftraggeberin geworden sein. Im Urt-Fall liegt eine vergleichbare Situation vor, denn falls den die Auftraggeberin leitenden Personen zugleich die Leitung der Auftragnehmerin obliegt, wird die entscheidende Überwachung gleichsam durch eine Identität der Leitungsorgane ersetzt.

 

Tz. 1184

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

vorläufig frei

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