Tz. 1171

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der GewSt unterliegt jeder stehende Gew, soweit für ihn im Inl eine BetrSt unterhalten wird (s § 2 Abs 1 GewStG). Der Begriff der BetrSt ergibt sich aus § 12 AO.

Ist ein Unternehmen nur über seinen ständigen Vertreter im Inl tätig, so hängt die Annahme einer BetrSt des Vertretenen von der weiteren Voraussetzung ab, dass die feste Geschäftseinrichtung, in der der ständige Vertreter seine Tätigkeit für das Unternehmen ausübt, einer gewissen, nicht nur vorübergehenden Verfügungsmacht des Unternehmens unterliegt (s Abschn 24 Abs 6 GewStR, und s Urt des BFH v 28.06.1972, BStBl II 1972, 785).

Soweit eine ausl Kap-Ges damit im Inl nur über den Vertretertatbestand iSd § 13 AO beschr kstpfl wird, unterliegt sie nicht der GewSt (so auch s Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl 2011, 313ff).

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