Tz. 1163

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Der Abschlussbericht des BEPS-Projekts sieht die Aufnahme von sog Antifragmentierungsregelungen vor. Die in der Praxis aufgetretenen Modelle einer Verteilung von Bauaufträgen/Teilen von Bauaufträgen an verbundene Unternehmen, um die Bau- und Montagefrist (idR von 12 Monaten) zu umgehen, soll aufgegriffen werden.

Es soll verhindert werden, dass eng verbundene Unternehmen das Überschreiten der zeitlichen Grenzen des Abs 3 umgehen, indem sie Tätigkeiten auf Mitglieder der Unternehmensgruppe aufteilen. Wenn ein Unternehmen eine Bau- oder Montagetätigkeit ausübt, wird bei der Ermittlung der in den Abs 3 und 4 genannten Zeiträume auch die Dauer der in diesem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten eng verbundener Unternehmen mitgerechnet, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des erstgenannten Unternehmens stehen und jeweils länger als 30 Tage dauern. Ob und inwieweit ein Zusammenhang der Tätigkeiten gegeben ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Zusammenhang kann zB gegeben sein, wenn die Verträge über die diversen Tätigkeiten mit der gleichen Person oder einer verbundenen Person geschlossen worden sind oder dieselben Personen die Tätigkeiten ausüben. Hinsichtlich Einzelheiten s Schmidt-Heß (Der OECD-Bericht zu Maßnahme 7 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2016, 165).

Als erstes DBA enthält das neue DBA mit Australien (anwendbar ab 01.01.2017) eine entspr Missbrauchsklausel.

 

Tz. 1164

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Durch das sog MLI soll in den Jahren 2017 und 2018 eine weitestgehende Anpassung der dt DBA erfolgen. Die B-Reg hat hierzu am 21.12.2016 der Unterzeichnung des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung st-abkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zugestimmt. Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, die st-abkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)" rasch und möglichst flächendeckend im Abkommensnetzwerk der derzeit fast 100 an seiner Aushandlung beteiligten Staaten zu implementieren. Am 07.06.2017 erfolgte durch die OECD-Mitgliedstaaten eine "high level signing ceremony". Das MLI sieht verschiedene Options- und Abwahlmöglichkeiten zu den iR des BEPS-Projekts erarbeiteten DBA-Änderungen vor. Die Einführung der "Anti-fragmentation" Regelung sind in Art 13 des MLI aufgenommen. Die nachfolgend erläuterten Änderungen zur Vertreter-BetrSt bzw zur Abgrenzung des unabhängigen Vertreters (s Tz 1185ff) sind in Art 12 MLI aufgenommen. Art 12 Abs 4 MLI enthält allerdings die Möglichkeit eines Vorbehalts, wonach eine Vertragspartei den bisherigen Rechtsstand erhalten kann. Die unter nachfolgend Tz 1192 erörterten Änderungen beim Ausnahmenkatalog ergeben sich aus Art 13 des MLI. Art 14 des MLI betrifft die Aufteilung von Verträgen und Art 15 MLI die Definition von verbundenen Unternehmen. Zu beachten ist, dass der hierzu auf der OECD-Hompage veröff dt Anwendungskatalog nur vorläufigen Charakter hat und von der neuen B-Reg abschließend entschieden werden soll. Zur Umsetzung der neuen BetrSt-Qualifikation durch das MLI s ausführlich Grotherr (Ubg 2017, 125–133 und 188–195).

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