Tz. 1153

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Allerdings ist zu beachten, dass in die Berechnung der Zwölf-Monats-Frist bei einem einheitlichen Bauauftrag auch die Zeiten mit einzubeziehen sind, in denen der Unternehmer nicht selbst tätig war, sondern die Bauarbeiten durch Subunternehmer ausführen ließ und deren Tätigkeiten nur überwachte und kontrollierte (s Urt des BFH v 13.11.1963, BStBl III 1963, 71, 72, für einen Fall, in dem der Generalunternehmer auch Teile des Baus selbst ausführte). Die Arbeitszeiten des Subunternehmers sind dem Generalunternehmer aber lediglich für die Fristberechnung zuzurechnen, im Übrigen ist aber für beide getrennt zu prüfen, ob eine BetrSt vorliegt. Die Aufsicht, auch über die Errichtung eines Bauwerks von längerer Dauer, begründet mit anderen Worten eine BetrSt jeweils nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des BetrSt-Begriffs erfüllt sind (s Görl, in Vogel/Lehner, DBA, Art 5 Rn 68 und 81). Die bloße Auftragsvergabe an Subunternehmer, die anschließende Abnahme des Gewerks und die Übergabe an die Auftraggeber für den Generalunternehmer, der selbst keine Montageleistungen im Ausl ausführt, begründet keine BetrSt (s Urt des FG München v 18.03.1975, EFG 1975, 489, rkr, und s Urt des BFH v 13.11.1962, BStBl III 1963, 71). In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Generalunternehmer zunächst selbst durch eigene Arbeitnehmer Bauleistungen ausgeführt und im Anschluss daran lediglich noch Subunternehmer bei der Ausführung von Bauleistungen überwacht. In einem solchen Fall wurde die Überwachungstätigkeit für die Frage der Fristberechnung noch als eine bauausführende Tätigkeit angesehen, wobei hinzukam, dass der Generalunternehmer auch nach der Beauftragung der Subunternehmer noch ständig eigene Arbeitnehmer vor Ort hatte.

 

Tz. 1154

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der Entw der Neufassung des OECD-MAK (v 12.10.2011) enthält in Rn 48 hingegen die umfassende Erweiterung, dass auch bei einer Gesamtübernahme des Auftrags (s Hoor, IStR 2012, 17; s Reiser/Cortez, IStR 2013, 6; s Ronge, IStR 2013, 266) eine Zeitzurechnung erfolgen soll. Diese Erweiterung dürfte von D abgelehnt werden (s Wichmann, IStR 2012, 711).

Selbst wenn es zum Ergebnis kommt, dass eine BetrSt vorliegt, ist zu beachten, dass der BetrSt regelmäßig nach funktionalen Gesichtspunkten nur ein geringer Ergebnisanteil zuzuordnen ist, da der Gewinnaufschlag auf die Subunternehmerleitungen hauptsächlich die Leistungsbestandteile Koordination, Planung, Entwicklung, Überwachung betrifft, die wiederum vom Stammhaus erbracht wurden.

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