Tz. 1152

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 16.05.1990, DB 1990, 2203) kommt dem Montagebegriff neben dem Begriff der Bauausführung eigenständige Bedeutung zu. Montage ist hierbei das Zusammenfügen oder der Umbau vorgefertigter Einzelteile. Bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten (Schweißarbeiten) fallen grds nicht hierunter. Sie stellen nur dann eine Montage dar, wenn das Zusammenfügen von Einzelteilen aus verschiedenen Arbeiten besteht. Dabei ist es unerheblich, ob der wes Teil der verschiedenen Arbeiten von einer Person oder verschiedenen Personen ausgeführt wird (s Urt des BFH v 20.01.1993, BFH/NV 1993, 404).

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