Tz. 1140

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Arbeitsgemeinschaften und Konsortien werden für die Frage der BetrSt-Begr differenziert behandelt.

 

Beispiel:

Die beiden inl Anlagebaufirmen A-GmbH und B-Ingenieur GmbH schließen sich für ein Großprojekt in Saudi-Arabien zus:

Alt a) Der Zusammenschluss erfolgt in Form eines Innen- oder Außenkonsortiums;

Alt b) Der Zusammenschluss erfolgt in Form einer Arbeitsgemeinschaft.

Die Tätigkeit von A vor Ort dauert sechs Monate, von B 13 Monate. Die Auftragsabnahme erfolgt im Jahr 03. Bereits im Jahr 01 hatte B vd Anlageteile an die Arge-Baustelle in Riad geliefert.

Lösung:

Nach Auff der Fin-Verw (s Rn 4.3.4 BetrSt-Verw-Grds) gilt folgendes:

Zu Alt a) Konsortium: Bei einem Konsortium erfolgt keine Zurechnung der Tätigkeit des Partners, dh die BetrSt-Eigenschaft ist für jeden Partner gesondert zu prüfen. Die A-GmbH begründet damit keine BetrSt.

Zu Alt b) Arbeitsgemeinschaft: Es handelt sich um eine MU-Schaft, für die einheitlich zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer BetrSt vorliegen, was hier zu bejahen ist.

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