Tz. 1092
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Besteht ein DBA mit dem Land, in dem der Stpfl gew tätig ist, dann bestimmt sich der BetrSt-Begriff nach den Vorschriften dieses DBA. Da DBA mit ihrer Ratifizierung Bundesgesetze werden, stehen die in ihnen verankerten BetrSt-Begriffe als selbständige Rechtsnorm neben § 12 AO und gehen im Zweifel vor (s § 2 AO). Für den Fall der "Ansiedlung" eines St-Inländers im Ausl empfiehlt es sich daher, vorrangig den BetrSt-Begriff nach dem DBA zu prüfen.
Vorab ist auf folgende allgemein gültige Grundsätze der Abgrenzung zum nationalen Recht hinzuweisen:
• | Der BetrSt-Begriff nach § 12 AO ist zwar auf den ersten Blick vergleichbar mit dem nach Art 5 OECD-MA. Dieser enthält allerdings wichtige Ausnahmen, zB sind nach Art 5 Abs 3 vd, Hilfs- oder Vorbereitungshandlungen dienende Einrichtungen wie Lager, nicht betrst-begründend. |
• | Eine weitere wichtige Unterscheidung ergibt sich bei Bau- und Montage-BetrSt. Während innerstaatlich die Frist bei sechs Monaten liegt, kann abkommensrechtlich die Frist je nach DBA zwischen sechs und 24 Monaten liegen. |
• | Eine personelle BetrSt-Begründung sieht die AO nicht vor. Der ständige Vertreter gem § 13 AO ist zB für die GewSt unbeachtlich. Abkommensrechtlich kann jedoch der abhängige Vertreter mit Vertretungsvollmacht eine BetrSt begründen. |
• | Wegen der "engeren" Voraussetzungen empfiehlt es sich, vorrangig den BetrSt-Begriff nach dem DBA zu prüfen. |
Tz. 1093
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Die wes Unterschiede ergeben sich aus folgender Übersicht:
BetrSt-Merkmal | § 12 AO | DBA |
Feste Geschäftseinrichtung oder Anlage | Ja | Ja |
Bauausführung oder Montage | Frist sechs Monate | IdR Frist von zwölf Monaten |
Warenlager und Warenbestände | Ja | Nein |
Einkaufs- und Informations-Beschaffungsstellen | Ja | Nein |
Werbebüros, Auskunftstellen, Forschungsstellen, Einrichtungen die vorbereitende Aufgaben übernehmen oder Hilfsgeschäfte ausüben | Ja | Nein |
Abhängiger Vertreter | Nein (aber in § 13 AO enthalten) | Ja |
Unabhängiger Vertreter | Ja | Nein |
BetrSt-Begr durch TG | Nein | Nein |
Tz. 1094
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Viele der von der B-Rep abgeschlossenen neueren DBA definieren den BetrSt-Begriff in Anlehnung an Art 5 des OECD-MA. Dieser lautet:
›BetrSt
1. | ISd Abkommens bedeutet der Ausdruck "BetrSt" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder tw ausgeübt wird. | ||||||||||||
2. | Der Ausdruck "BetrSt" umfasst insbes:
|
||||||||||||
3. | Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine BetrSt, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. | ||||||||||||
4. | Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Art gelten nicht als BetrSt:
|
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5. | Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters iSd Abs 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Abs 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine BetrSt, es sei denn, die Tätigkeiten beschränken sich auf die in Abs 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absicht zu einer BetrSt machen. | ||||||||||||
6. | Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine BetrSt in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen iR ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. | ||||||||||||
7. | Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine BetrSt oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur BetrSt der anderen. |
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