Tz. 1084

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sind für aus der CH oder aus Drittstaaten stammende Zinsen und Lizenzgebühren, die ein in D ansässiger Stpfl in seiner schweizerischen BetrSt (auch Pers-Ges-BetrSt) erzielt, die Voraussetzungen der Art 11 Abs 3 und 12 Abs 3 DBA-CH oder für die nach Art 21 zu beurteilenden Drittstaaten-Eink die entspr Voraussetzungen nicht erfüllt, so bleibt das dt Besteuerungsrecht uneingeschr bestehen. Die CH darf diese Eink nicht besteuern. Insoweit scheidet deshalb eine Anrechnung schweizerischer St auf die dt St aus. Im Hinblick auf die nach Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA-CH für diese Eink grds geltende Anrechnungsmethode sind die Eink allerdings bei der Berechnung nach § 34c Abs 1 S 2 EStG mit zu berücksichtigen (s Urt des BFH v 20.12.1995, BStBl II 1996, 261).

Sind für die aus der CH oder aus Drittstaaten stammenden Zinsen und Lizenzgebühren, die einem in D ansässigen Stpfl in seiner schweizerischen BetrSt zufließen, die Voraussetzungen der Art 11 Abs 3 und 12 Abs 3 DBA-CH erfüllt, weil die entspr Vermögenswerte in einem funktionalen Zusammenhang mit den in der BetrSt ausgeübten Unternehmenstätigkeiten stehen, so hat auch die CH für diese Eink ein Besteuerungsrecht (Art 7 iVm Art 11 Abs 3 und 12 Abs 3 DBA-CH). Bei der dt Besteuerung ist alsdann zu prüfen, ob die betreffenden Eink funktional gleichzeitig zu den in Art 24 Abs 1 Nr 1 Buchst a DBA-CH genannten eigenen Tätigkeiten der schweizerischen BetrSt gehören. Nur dann sind die Eink von der dt Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen.

Gehören die betreffenden Eink zwar funktional grds zu den Tätigkeiten der schweizerischen BetrSt, nicht jedoch gleichzeitig zu den speziell aktiven Tätigkeiten, so kommt insoweit nur die St-Anrechnung nach Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA-CH in Betracht.

 

Tz. 1085

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sind die og Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausführungen des Urt des BFH v 30.08.1995 erfüllt (s Tz 1082), so ist zu prüfen, ob die BetrSt im anderen Vertragsstaat – unter Berücksichtigung der Zinsen und Lizenzgebühren – im nach dem jeweiligen DBA erforderlichen Umfang Eink aus aktiven Tätigkeiten erzielt. Ist das der Fall, sind bei der dt Besteuerung die gesamten BetrSt-Eink einschl der Zinsen und Lizenzgebühren freizustellen. Anderenfalls ist nur die Anrechnungsmethode anzuwenden.

 

Tz. 1086

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der BFH hat diese Rspr insbes hinsichtlich der Behandlung von Sondervergütungen bei Pers-Ges näher konkretisiert (s Tz 1088 mit den dort genannten Fallkonstellationen). Die insoweit aufgestellten Kriterien zur funktionalen Betrachtung können grds auch auf "normale" BetrSt-Fälle übertragen werden.

Dies sind folgende Grundsätze:

Die spezielleren abkommensrechtlichen Einkunftsarten eines DBA (Zinsen, Lizenzen etc) gehen insofern infolge des Art 7 Abs 7 OECD-MA und des darin angeordneten sog Spezialitätenvorrangs vor (s Urt des BFH v 17.10.2007, BStBl II 2009, 356).
Ein Besteuerungsrecht des BetrSt-Staats lässt sich jedoch uU aus der Rückverweisung in der konkreten Spezialnorm der Art 10 – 12 OECD-MA wie zB Art 12 Abs 3 OECD-MA, dem sog BetrSt-Vorbehalt, ableiten. Danach ist das Wohnsitzprinzip in Art 12 Abs 1 OECD-MA nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gew Tätigkeit durch eine dort gelegene BetrSt ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, BV dieser BetrSt sind. In diesem Fall ist Art 7 OECD-MA (gew Gewinne) anzuwenden.
Diese Voraussetzung ist nach den Grundsätzen der funktionalen Zuordnung zu prüfen.

Die Fin-Verw beschäftigt sich im Entw des überarbeiteten BMF-Schr "Anwendung der DBA auf Pers-Ges" in der Internet-Anhörungsfassung vom 05.11.2013 ebenfalls mit der Rspr und stellt folgende ergänzenden Grundsätze auf:

Die tatsächliche Zugehörigkeit eines WG zu einer BetrSt ist nur gegeben, wenn das WG in einem funktionalen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Betriebsstätte steht (s Urt des BFH v 30.08.1995, BStBl II 1996, 563, und v 13.02.2008, BStBl II 2009, 414 sowie s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076, unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Schr v 20.11.2000, BStBl I 2000, 1509; v 29.09.2004, BStBl I 2004, 917, und v 25.08.2009, BStBl I 2009, 888, Tz 2.4). Die Zuordnung zum BV der BetrSt durch den Stpfl kann zwar ein Indiz für den funktionalen Zusammenhang sein. Das setzt aber voraus, dass das WG von der BetrSt tats genutzt wird und zu ihrem Betriebsergebnis beträgt. Daraus ergibt sich auch, dass eine bestehende funktionale Zuordnung zB einer Beteiligung nicht allein durch eine anderweitige Zuweisung der Beteiligung durch den Stpfl geändert werden kann, auch wenn diese zivilrechtlich auf eine Pers-Ges übertragen wurde (s Beschl des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 510).

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