Tz. 1077

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Art 10 Abs 4 OECD-MA hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Die Abs 1 und 2 [= Grundsatz der Wohnsitzbesteuerung und begrenzten Quellen-St-Erhebung bei Dividenden] sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gew Tätigkeit durch eine dort gelegene BetrSt oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tats zu dieser BetrSt oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Art 7 bzw Art 14 anzuwenden.

In der Praxis werden vom BetrSt-Vorbehalt regelmäßig die Dividenden erfasst, die als betriebliche Nebenerträge anfallen, dh zum BV "Beteiligungen an Kap-Ges" gehören, die zu tats funktionalem Bezug zur Haupttätigkeit stehen (s Kramer, IStR 2103, 285). Hierzu gehören insbes Beteiligungen, die den Vertrieb von in einer BetrSt hergestellten WG vornehmen, oder die Material einer Fertigungs-BetrSt zuliefern, s Wassermeyer (DBA, Art 13 MA, Rn 77a).

Strittig ist hingegen die Zuordnung bei reiner Vermögensverwaltung (s Kramer, IStR 2013, 285). Die Rspr tendiert in diesen Fällen zum Vorrang der Spezialitätenregelungen aus dem Abkommenszusammenhang. Zur Kritik an der vom BFH analog angewandten Subsidiaritätsklauseln des innerstaatlichen Rechts (§ 20 Abs 8, § 21 Abs 3 EStG) s Kramer, IStR 2013, 285, da dies zu einer Doppelfreistellung führen kann, s Urt des BFH v 24.08.2011, I R 46/10, IStR 2011, 925.

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