Tz. 1060

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei Bau- und Montageleistungen wird eine BetrSt nur dann begründet, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt (§ 12 S 2 Nr 8 AO). Diese nationale BetrSt-Definition greift jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen im Verhältnis zum Sitzstaat der ausl Kö kein DBA besteht. Besteht im Verhältnis zum BetrSt-Staat ein DBA, ist zu beachten, dass für dessen Anwendung der BetrSt-Begriff abw von § 12 S 2 Nr 8 AO bestimmt sein kann; für den Regelfall wird eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt (dazu s Tz 1105 und wegen der Länderliste s Tz 1089). Die Besonderheit einer Bau- und Montage-BetrSt gegenüber einer ständigen BetrSt liegt darin, dass sie nur für die Abwicklung des konkreten Auftrages besteht. Die BetrSt entsteht mit der Aufnahme der gew Tätigkeiten am Ort der Bauausführung bzw der Montageleistung. Sie endet mit der Fertigstellung des Bauwerks. Für den Regelfall wird dies der Zeitpunkt der Abnahme sein. Der Begriff der Bau- und Montageleistungen bezieht sich auf die Erstellung von Bauwerken und Anlagen.

Zum Verhältnis zu den anderen BetrSt begründenden Alternativen s Tz 1138.

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