Tz. 1057

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eine gew Tätigkeit wird hingegen bei einer ausl Kö grds nur im Inl besteuert, wenn die Tätigkeit durch eine BetrSt oder einen ständigen Vertreter ausgeübt wird (s § 8 Abs 1 KStG iVm § 49 Abs 1 Nr 2 EStG). Im Ausl gegebene Tätigkeitsmerkmale werden hierbei nicht berücksichtigt, wenn anderenfalls aufgrund dieser Merkmale der dt Besteuerungsanspruch entfallen würde (isolierende Betrachtungsweise, § 49 Abs 2 EStG). Zu den diese Grundsätze aushebelnden Gewerblichkeitsfiktionen insbes des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStGTz 1064.

4.2.2.1 Feste Geschäftseinrichtung

 

Tz. 1058

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eine BetrSt iSd § 12 S 1 AO setzt eine örtlich fixierte Geschäftseinrichtung oder Anlagen voraus, die dem Gew unmittelbar dient und die der Unternehmer tats nutzt (s Urt des BFH v 28.03.1985, BStBl II 1985, 405; s Urt des BFH v 10.02.1988, BStBl II 1988, 653). Es kann sich hierbei um Räume, technische Ausrüstungen oder Maschinen handeln. Die Katalogaufzählung in § 12 S 2 AO setzt keine örtlich fixierte Geschäftseinrichtung oder Anlagen voraus (s Urt des BFH v 28.07.1993, BStBl II 1994, 148) und ist nicht abschl. Die Tätigkeit des Gew muss hier auch nachhaltig betrieben werden, eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit begründet keine BetrSt (s Urt des BFH v 28.08.1986, BStBl II 1987, 162). Die Fin-Verw geht hierbei von einer Mindestdauer von sechs Monaten aus (s Tz 1105). In der Praxis das umstrittenste Merkmal ist die notwendige Verfügungsmacht über die Einrichtung (s Tz 1109), da insoweit die nationale dt Rspr und Verw-Praxis von der Mehrheitsauff der OECD-Staaten (sog "Painterexample", s Tz 1114ff abweicht. Diese Frage hat insbes Bedeutung für Dienstleistungsaktivitäten der dt Wirtschaft, seien es wirtsch oder technische Beratung (s Tz 1127"Dienstleistungs-BetrSt").

Hinsichtlich einzelner Fallgestaltungen (Geschäftseinrichtungen) siehe das BetrSt-ABC (s Tz 1134).

 

Tz. 1059

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Dieser innerstaatliche BetrSt-Begriff ist in DBA-Fällen, soweit nur Vorbereitungshandlungen oder Hilfstätigkeiten in der BetrSt abgewickelt werden, eingeschr. Hierzu s Art 5 Abs 4 OECD-MA und s Tz 1185f.

4.2.2.2 Bauausführungen und Montagen

 

Tz. 1060

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Bei Bau- und Montageleistungen wird eine BetrSt nur dann begründet, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt (§ 12 S 2 Nr 8 AO). Diese nationale BetrSt-Definition greift jedoch regelmäßig nur in den Fällen, in denen im Verhältnis zum Sitzstaat der ausl Kö kein DBA besteht. Besteht im Verhältnis zum BetrSt-Staat ein DBA, ist zu beachten, dass für dessen Anwendung der BetrSt-Begriff abw von § 12 S 2 Nr 8 AO bestimmt sein kann; für den Regelfall wird eine Dauer von mehr als sechs Monaten vorausgesetzt (dazu s Tz 1105 und wegen der Länderliste s Tz 1089). Die Besonderheit einer Bau- und Montage-BetrSt gegenüber einer ständigen BetrSt liegt darin, dass sie nur für die Abwicklung des konkreten Auftrages besteht. Die BetrSt entsteht mit der Aufnahme der gew Tätigkeiten am Ort der Bauausführung bzw der Montageleistung. Sie endet mit der Fertigstellung des Bauwerks. Für den Regelfall wird dies der Zeitpunkt der Abnahme sein. Der Begriff der Bau- und Montageleistungen bezieht sich auf die Erstellung von Bauwerken und Anlagen.

Zum Verhältnis zu den anderen BetrSt begründenden Alternativen s Tz 1138.

4.2.2.3 Ständiger Vertreter

 

Tz. 1061

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Der ständige Vertreter iSd § 13 AO hat die Geschäfte des Unternehmers nachhaltig zu besorgen und unterliegt dessen Sachanweisungen; er muss nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sein, sondern nur an Stelle des Unternehmers tätig werden. Häufig handelt es sich um Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Ist der ständige Vertreter hingegen ein Kommissionär oder Makler, der Geschäftsbeziehungen für das ausl Unternehmen iR seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhält, und ist die Besteuerung des ausl Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt, so sind die Eink des ausl Unternehmens insoweit nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das gilt auch, wenn der ständige Vertreter ein Handelsvertreter (s § 84 HGB) ist, der weder eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das ausl Unternehmen besitzt noch über ein Warenlager dieses Unternehmens verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Der Verpächter eines Betriebes bezieht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung Eink aus Gew, wenn er einen ständigen Vertreter, ggf den Pächter seines Betriebes, bestellt hat und er während dieser Zeit weder die Betriebsaufgabe erklärt noch den Betrieb veräußert hat (s Urt des BFH v 12.04.1978, BStBl II 1978, 494). Zum Verhältnis der Alternativen "feste Geschäftsreinrichtung" und "Vertreter-BetrSt" auch s Tz 1174ff.

4.2.2.4 Schiffe und Luftfahrzeuge

 

Tz. 1062

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Auf Eink, die eine beschr stpfl Kö durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in einem ausl Staat befindet, gilt § 49 Abs 1 Nr 2b EStG. Eink aus Gew, die ein Unternehmen iRe internationalen Betriebsgemeinscha...

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