Tz. 1017

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Verw-Grds Umlagen enthalten hierzu folgende Aussage: "Ein Gewinnaufschlag auf die umzulegenden Aufwendungen kann im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck des Pools und das Fehlen eines unternehmerischen Risikos für das leistungserbringende Unternehmen stlich nicht anerkannt werden." Diese Auffassung der Gewinnlosigkeit ist schon vor den Verw-Grds umstritten gewesen. Hierzu wird auf Stock/Kaminski (IStR 1998, 7) verwiesen. Inzwischen wird der fehlende Risikoaspekt auch entspr wie von der Fin-Verw gewertet, s Jakobs (Internationale Internehmensbesteuerung, 622).

 

Tz. 1018

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die allgemeine Vorgabe des Verbots einer Gewinnkomponente ist jedoch zu relativieren. Rn 2.1 der Verw-Grds enthält nämlich im Abs 4 die Aussage, dass bei der Ermittlung der Aufwendungen eine Verzinsung des eingesetzten EK lt St-Bil nach dem Habenzinssatz für die Währung des Tätigkeitsstaates berücksichtigt werden kann. Diese EK-Verzinsung stellt damit eine Gewinnkomponente dar. Dieser Ertrag muss allerdings uE – wofür eine Aussage im BMF-Schr fehlt – bei den das EK zur Verfügung stellenden Poolmitgliedern wiederum als Ertrag aufgewiesen werden. So auch das Bsp bei Oesterreicher (IStR 2000, 765).

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