Tz. 1012

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Verw-Grds Umlagen enthalten im Abschn 2 folgende Eckwerte:

Grds Rechnungslegung nach dem Recht des Staates des "federführenden" bzw leistenden Unternehmens;
allerdings ist bei der Anerkennung der weiterbelasteten Kosten beim inl Unternehmen eine Prüfung gem § 4 Abs 5 EStG bzw § 160 AO vorzunehmen;
Kürzung um Erträge (einschl der Zuschüsse und Zulagen), die mit den Aufwendungen in wirtsch Zusammenhang stehen (zB Unterlizenzen).
 

Tz. 1013

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Das BMF-Schr enthält auch ergänzende Aussagen insbes zur Bewertung von Sachleistungen bzw Sacheinlagen. Hiernach gilt:

Werden von den Poolmitgliedern einzelne Sachleistungen erbracht, liegt bei WG keine Übertragung, sondern eine Nutzungsüberlassung vor, deren Wert nach den entstandenen Aufwendungen zu bemessen ist.
Bei bereits abgeschriebenen materiellen WG ist auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Überlassung und die Restnutzungsdauer abzustellen.
Bei immateriellen WG ist nicht zu beanstanden, wenn der Aufwand anhand einer angemessen Lizenzgebühr abz des üblichen Gewinnanteils geschätzt wird.
 

Tz. 1014

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Mit der Forderung der Kürzung um staatliche Subventionen (Zulagen, Zuschüsse, Sondervergünstigungen) betritt D international Neuland. Die OECD-GL 1995 (Rn 8.17) erheben diese Forderung nicht, die GL 2010 verweisen hierzu unbestimmt auf die Frage, ob unabhängige Unternehmen dies bei vergleichbaren Verhältnissen ebenso getan hätten. Dies dürfte regelmäßig zu bejahen sein, da bei Eigeninvestitionen auch vergleichbare Nettoaufwendungen (dh nach Abzug der Subventionen) für das einzelne Poolmitglied entstanden wären.

 

Tz. 1015

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Keine eindeutige Aussage trifft die Fin-Verw zur Kostenbasis. Dies können nur die tats direkten und indirekten Aufwendungen sein, die mit dem Projekt zusammenhängen. Hierbei ist eine Ist-Kostenrechnung sachgerecht, nicht hingegen die Zugrundelegung von Plankosten. So auch s Jakobs (Internationale Unternehmensbesteuerung, 620); aA Kaminski (IWB F 3, D Gr 2, 901). Dem Konzept einer transparenten Innengesellschaft stehen kalkulatorische Plankosten grds entgegen, zu der Ausnahme s Tz 1018. Zum Abrechnungssystem s Tz 1025.

 

Tz. 1016

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

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