Tz. 1025
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Rn 3.4 der Verw-Grds Umlagen regelt hier den Ablauf der Umlageerhebung. Werden Vorauszahlungen geleistet, oder erfolgt eine Umlageerhebung aufgrund budgetierter Aufwendungen (Planzahlen), ist die endgültige Inrechnungstellung aufgrund der tats Aufwendungen bis zur Aufstellung der Bil jedes Abrechnungsjahres vorzunehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach OECD-Grundsätzen auch eine Abrechnung nach Durchschnittskosten (Rn 2.42 der GL 2010) anzuerkennen wäre.
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