Tz. 1021

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Als Korrektiv greift nach allgemeinen Grundsätzen der Fremdvergleich.

 

Beispiel:

Die inl Konzerngesellschaft des A-Elektronikkonzerns betreibt zu 90 % Lohnfertigung unter entgeltlicher Verwendung der Lizenzen der US-MG.

Nur zu 10 % erfolgt eine Eigenproduktion. Die Forschungs- und Entwicklungskosten werden auf der Basis der Außenumsätze abgerechnet.

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird sich an einer Umlage dann nicht beteiligen, wenn von vornherein absehbar ist, dass er vergleichbare Leistungen im Wege der Einzelabrechnung leichter und günstiger erlangen kann, als durch den Umlagevertrag. Entsprechend wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Umlagevertrag in der bestehenden Form nicht fortsetzen, wenn nach einem angemessenen Zeitraum feststeht, dass die Umlage ungünstiger ist als der Aufwand für den Bezug vergleichbarer Einzelleistungen. Nicht quantifizierbare Vorteile, die auf der Konzernzugehörigkeit beruhen, bleiben unberücksichtigt.

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