Tz. 928

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Macht ein Unternehmen geltend, dass die Aufwendungen für entsandte Arbeitnehmer bei der Verrechnungspreisbildung (zB für den konzerninternen Warenverkehr) kompensierend berücksichtigt worden sind, ist für die stliche Anerkennung eines Vorteilsausgleichs zu prüfen, ob die in Rn 2.3 der Verw-Grds 1983 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich

der innere Zusammenhang zwischen den Transaktionen,
die Quantifizierbarkeit der Vor- und Nachteile und
die vorherige Vereinbarung der Vorteilsverrechnung.

Soweit die Fin-Verw noch einen inneren Zusammenhang zwischen den beiden Geschäften fordert, ist dies umstritten (s Wassermeyer, in Grenzüberschreitende St-Planung, 63ff und s Borstell, in Vögele/Borstell/Engler/Kotschenreuther, HdB der Verrechnungspreise, B 61–64 und B 82–88).

In folgenden Bsp ist ein Vorteilsausgleich denkbar:

 

Beispiel 1:

Die entsendende dt MG M-AG trägt den Aufwand für die Entsendung des in D angestellten, für Italien zuständigen Spitzen-Vertriebsmanns F an die M-SpA, die Halbfertig-Produkte der MG nutzt, wobei dies wegen der funktionalen Eingliederung in den Geschäftsbetrieb nicht der angemessenen Aufteilung nach der Interessenlage entspricht. Die entsendende M-AG partizipiert jedoch nach dem Liefervertrag an den Erlösen der Gesellschaft, die die Arbeitskraft bei sich aufgenommen hat.

Lösung:

Es handelt sich begrifflich zwar nicht um einen Standardfall des Vorteilsausgleichs, da es bedenklich sein könnte, die Partizipation an den Erlösen unter den Begriff des vorteilhaften Geschäfts zu subsumieren; jedoch dürfte bei einer entspr Kosten/Nutzen-Darlegung der Ausgleich akzeptiert werden.

 

Beispiel 2:

Die entsendende dt N-GmbH trägt den Aufwand für den Arbeitnehmer B; dies entspr nicht der angemessenen Aufteilung nach der Interessenlage. Die aufnehmende irische Produktions-TG produziert und liefert als verlängerte Werkbank an die dt MG zu Lieferpreisen, die nach der Kostenaufschlagsmethode berechnet werden.

Lösung:

In diesem Fall sind die Lieferpreise der aufnehmenden Gesellschaft um den von ihr nicht getragenen Aufwand für die Arbeitskraft geringer; dies stellt den Vorteil für die entsendende Gesellschaft dar.

 

Beispiel 3:

Die entsendende dt O-GmbH trägt den Aufwand für den Arbeitnehmer C; dies entspr nicht der angemessenen Aufteilung nach der Interessenlage. Die aufnehmende französische O-Sarl ist Vertriebsgesellschaft für die entsendende B-KG. Die Gewinnaufteilung (Verrechnungspreisermittlung) erfolgt nach der residualen Methode. Da die Vertriebsmarge der französischen TG um den von ihr nicht getragenen Aufwand für die aufgenommene Arbeitskraft geringer ist, stellt dies korrespondierend einen Vorteil für die entsendende Gesellschaft dar.

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