Tz. 923

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Wenn die vorgenannten tats Vergleichsmöglichkeiten nicht gegeben sind, ist festzustellen, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftleiter eines unabhängigen Unternehmens bei gleichen Geschäftsbedingungen den Aufwand für den entsandten Arbeitnehmer in vollem Umfang allein getragen oder ob er eine Kostenbeteiligung des entsendenden Unternehmens gefordert hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Unternehmen beispielsweise wegen der Eigenart seines Geschäftsbetriebes speziell ausgebildete Arbeitnehmer mit besonderen Kenntnissen benötigen kann. Sind diese Arbeitnehmer auf seinem lokalen Arbeitsmarkt nicht verfügbar, ist eine Entsendung notwendig. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde unter solchen Umständen den Geschäftsbetrieb gleichwohl nur dann aufrecht erhalten, wenn er trotz der mit einer Arbeitnehmerentsendung regelmäßig einhergehenden Mehraufwendungen (zB in Form von Ausl-Zulagen) innerhalb eines überschaubaren Kalkulationszeitraums noch einen angemessenen Totalgewinn erwarten kann, sei es, weil er diese Mehraufwendungen gerade wegen der Besonderheit der von den entsandten Arbeitnehmern geschaffenen Produkte bzw erbrachten Leistungen über entspr höhere Erlöse wieder ausgleichen kann oder weil er vom entsendenden Unternehmen Zuschüsse zum Ausgleich der Mehraufwendungen erhält.

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