Tz. 916
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Von og Unterstützungstätigkeiten im originären betrieblichen Interesse der aufnehmenden Gesellschaft ist immer dann auszugehen, wenn auch ein unabhängiges Unternehmen bereit wäre, diese Tätigkeit entweder selbst durchzuführen oder von einem fremden Dritten gegen entspr Entgeltzahlung durchführen zu lassen. Dies ist zB immer dann der Fall, wenn
• | die TG ausdrücklich um die Entsendung eines Spezialisten ersucht, weil es das benötigte qualifizierte Personal auf ihrem heimischen Arbeitsmarkt nicht gibt; |
• | das Personal nur vorübergehend für bestimmte Aufgaben benötigt wird (zB Installation einer neuen Produktionsanlage oder einer neuen Software, Reparaturarbeiten etc); |
• | die Zahlung von Personalüberlassungsgebühren bzw Dienstleistungsgebühren zB wegen Arbeitsschutzgarantien, Vorliegen besonderer Spitzenbedarfszeiten etc lukrativer ist, als eigene Arbeitnehmer anzustellen. |
In solchen Fällen ist es fremdüblich, dass das ausleihende Unternehmen entweder ein Dienstleistungsentgelt für die Erledigung der Aufgaben bzw eine Leihgebühr für die Überlassung des Personals zahlt oder für die Zeit, in der das Personal an sie abgeordnet wird, den gesamten Lohnaufwand (einschl Nebenkosten, s Tz 907) übernimmt.
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