Tz. 914

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei der von dem entsandten Arbeitnehmer ausgeübten Funktion ist zwischen einer gesellschaftsrechtlich bedingten Tätigkeit (‹Shareholder activity‹) und einer Unterstützungsleistung im betrieblichen Interesse der TG (‹Stewardship activity‹) zu differenzieren. Zu den Tätigkeiten, die im Interesse des Gesellschafters liegen, zählen ua (s Tz 919, 451ff):

Tätigkeiten, die mit der rechtlichen Organisation oder der Produktions- und Investitionssteuerung im Konzern zusammenhängen;
Kontrollen und Revisionen, die der Konzernspitze dienen;
der Schutz und die Verwaltung der Beteiligungen;
die Vorbereitung, Durchsetzung und Kontrolle von Führungsmaßnahmen der Konzernspitze und nachgeordneter Unternehmen;
die Tätigkeit des Beirats- und Aufsichtsrats sowie für Gesellschafterversammlungen.

Soweit hierbei auch Vorstandsaktivitäten zugeordnet werden, ist dies bedenklich, da der Vorstand als ges Vertreter regelmäßig den originären Geschäftsbetrieb des aufnehmenden Unternehmens leitet und verantwortet.

 

Tz. 915

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Wenn ein Arbeitnehmer mit den vorgenannten Tätigkeiten befasst ist, so bleibt er im wirtsch Sinne Arbeitnehmer der MG, auch wenn er – ganz oder tw – räumlich vor Ort bei der TG tätig ist. Daraus folgt, dass die MG auch den gesamten Aufwand, der mit der Personalentsendung verbunden ist, tragen muss, andernfalls droht eine Korrektur nach § 1 AStG. Umgekehrt wären eventuelle Kostenbeteiligungen einer inl TG als vGA zu qualifizieren.

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