Tz. 899

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Umstritten ist in der Praxis vor allem, ob bereits einzelne, wenn auch gewichtige Entsendungsinteressen die ausschl Zuordnung ermöglichen. So wird seit Jahrzehnten in der Lit zB erörtert, ob bereits das Sammeln von Ausl- Erfahrungen iR einer konzerninternen Ausbildung die Zuordnung zu einem Unternehmen ermöglicht. Dahnke (IStR 1992, 99) geht pauschal davon aus, dass derartige Volontärskosten im betrieblichen (gemeint wohl Gesellschafter-) Interesse der entsendenden MG liegen und bei ihr als BA-Abzug anzuerkennen sind. Diese Auff findet eine gewisse Rechtfertigung im Urt des BFH v 11.04.1984 (BStBl II 1984, 218) zur Aufwandszuordnung einer ausl MG an eine inl TG.

 

Tz. 900

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

UE ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nicht aufgrund des Ausbildungs- und Kenntnisstands des abgesandten Arbeitnehmers eine Kostenaufteilung gerechtfertigt ist, da ein Teil der Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung entspr und nur ein Mehrbetrag Kostenbeitrag der Obergesellschaft sein kann, da ihr insoweit ein funktionaler Vorteil zukommt (Ersparung von Ausbildungskosten, Fremdsprachenlehrgängen und Erlangung von "Management-know-how"). Hierbei ist unbeachtlich, ob nur ein zivilrechtlicher Arbeitsvertrag vorliegt und die aufnehmende Ges wirtsch Arbeitgeber ist oder zwei Arbeitsverhältnisse vorliegen, s Neyer (IStR 2005, 458).

Beim aufnehmenden Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens nur den Aufwand hinnehmen würde, der ihm für die Beschäftigung bzw für das vorübergehende Ausleihen eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei sonst gleichen Verhältnissen entstehen würde. Abzustellen ist auf den gesamten Aufwand, der das Ergebnis des aufnehmenden Unternehmens gemindert hat, unabhängig davon, ob und inwieweit der Arbeitnehmer selbst von der Entsendung finanziell profitiert hat. Selbst wenn der entsandte Arbeitnehmer ausschl für das aufnehmende verbundene Unternehmen tätig ist, bedeutet dies somit nicht notwendigerweise, dass stets der volle Aufwand (s Tz 907ff) als BA des aufnehmenden Unternehmens zu behandeln ist. Verursacht der entsandte Arbeitnehmer beim aufnehmenden Unternehmen höhere Aufwendungen als lokale Arbeitnehmer oder als zuvor beim entsendenden Unternehmen, so hat das aufnehmende Unternehmen zu dokumentieren, dass der höhere Teil des Gesamtaufwands in seinem Interesse gezahlt wird, zB weil der Arbeitnehmer über Spezialwissen verfügt, das für das Unternehmen unentbehrlich ist und auf anderem Weg nicht preisgünstiger zu haben ist.

 

Tz. 901

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In diesen Fällen wird von ausl St-Verw vielfach argumentiert, dass nach Rn 1.15–1.16 der OECD-GL 1995 (die GL 2010 sparen das Thema aus) vorrangig auf das Gehaltsniveau im Tätigkeitsstaat abgestellt wird. S hierzu auch Baranowski (IWB F 3 D Gr 2, 941) und s Krappen/Rasch/Roeder (IWB F 3 D Gr 1, 1821). Von Entwicklungs- und Schwellenländern wird bei einer entspr Vollkostenübernahme daher häufig eine Gewinnkorrektur vorgenommen mit dem Argument, dass wenn der von der TG für die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers getragene Aufwand höher ist als der, den die TG hinnimmt, der Mehrbetrag im Zweifel deshalb getragen wird, weil der entsandte Arbeitnehmer Ausl-Erfahrungen sammeln soll.

Entspr vGA werden damit begründet, dass die Ausl-Erfahrung nach der Rückkehr der MG zugute kommt, und somit gesellschaftsrechtlich verursachte Mehraufwendungen vorliegen.

In der Praxis stellt sich daher insbes das Problem, inwieweit Vergleichbarkeit gegeben ist, da bei "Spezialkenntnissen" regelmäßig davon auszugehen ist, dass eingekauftes Expertenwissen vom aufnehmenden Unternehmen aufwandsmäßig zu tragen ist.

 

Beispiel:

Ergänzung des Bsp (s Tz 880): In Brasilien gibt es hinreichend Ingenieure auf dem Arbeitsmarkt, die eine dem Angestellten M vergleichbare Qualifikation besitzen und üblicherweise ein Gehalt von umgerechnet max 160 000 EUR erhalten.

In diesem Fall wäre eine Kostenteilung 160:40 TEUR zu akzeptieren.

Vertiefend zu dem Bereich der Wertigkeit verschiedener Aktivitäten s Neyer (BB 2006, 917).

 

Tz. 902–904

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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