Tz. 893

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Da bei einer Arbeitnehmerentsendung deren Aufwand nach dem Veranlassungsprinzip originärer Aufwand des jeweiligen wirtsch Arbeitgebers darstellt, sind Gewinnzuschläge hierauf stlich nicht zulässig, s Rn 2.3 der AnVerwGrds.

In Einzelfällen wird jedoch bei der Personalentsendung ins Inl vorgebracht, dass die entsendende ausl Gesellschaft als zivilrechtlicher Arbeitgeber regelmäßig arbeitsvertragliche Verpflichtungen wie Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigungsgarantie etc tragen muss, die nicht in einem Stundensatz der aufnehmenden Gesellschaft in Rechnung gestellt werden können. Dieses Argument ist schwer von der Hand zu wiesen, da auch im Fremdvergleich gewerbliche Arbeitnehmerverleihfirmen im Rahmen ihrer Kalkulation von Verleihstundensätzen diese Risken des zivilrechtlichen Arbeitgebers berücksichtigen müssen. Dies würde allerdings keinen Gewinnzuschlag bedeuten, sondern die Berücksichtigung eines weiteren kalkulatorischen Kostenanteils, begrenzt durch den Fremdansatz (Leiharbeitnehmerkosten). Ein originärer Gewinnzuschlag ist hingegen nicht berechtigt, da kein Leistungsaustausch vorliegt, s Boss/Rehkugler (IStR 2002, 532).

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