Tz. 892

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Ausgangspunkt für die zutr Einkunftsabgrenzung ist die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Fremdvergleich (unabhängiges Unternehmen) für vergleichbare Arbeitsleistungen dasselbe Entgelt gezahlt (bzw gefordert) hätte. Hierfür ist zu prüfen, ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sind. Die Prüfung bezieht sich dem Grunde nach auf die Frage, ob die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ganz oder tw durch übergeordnete Konzerninteressen verursacht ist oder ob die Tätigkeit im ausschl betrieblichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens liegt. Die Prüfung bezieht sich der Höhe nach auf die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens für einen vergleichbaren Arbeitnehmer Aufwendungen in gleicher Höhe hingenommen hätte.

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