3.6.5.1 Die Einkunftsabgrenzung nach dem Fremdvergleich
Tz. 892
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Ausgangspunkt für die zutr Einkunftsabgrenzung ist die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Fremdvergleich (unabhängiges Unternehmen) für vergleichbare Arbeitsleistungen dasselbe Entgelt gezahlt (bzw gefordert) hätte. Hierfür ist zu prüfen, ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach betrieblich veranlasst sind. Die Prüfung bezieht sich dem Grunde nach auf die Frage, ob die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers ganz oder tw durch übergeordnete Konzerninteressen verursacht ist oder ob die Tätigkeit im ausschl betrieblichen Interesse des aufnehmenden Unternehmens liegt. Die Prüfung bezieht sich der Höhe nach auf die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eines unabhängigen Unternehmens für einen vergleichbaren Arbeitnehmer Aufwendungen in gleicher Höhe hingenommen hätte.
3.6.5.2 Kein Gewinnzuschlag
Tz. 893
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Da bei einer Arbeitnehmerentsendung deren Aufwand nach dem Veranlassungsprinzip originärer Aufwand des jeweiligen wirtsch Arbeitgebers darstellt, sind Gewinnzuschläge hierauf stlich nicht zulässig, s Rn 2.3 der AnVerwGrds.
In Einzelfällen wird jedoch bei der Personalentsendung ins Inl vorgebracht, dass die entsendende ausl Gesellschaft als zivilrechtlicher Arbeitgeber regelmäßig arbeitsvertragliche Verpflichtungen wie Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigungsgarantie etc tragen muss, die nicht in einem Stundensatz der aufnehmenden Gesellschaft in Rechnung gestellt werden können. Dieses Argument ist schwer von der Hand zu wiesen, da auch im Fremdvergleich gewerbliche Arbeitnehmerverleihfirmen im Rahmen ihrer Kalkulation von Verleihstundensätzen diese Risken des zivilrechtlichen Arbeitgebers berücksichtigen müssen. Dies würde allerdings keinen Gewinnzuschlag bedeuten, sondern die Berücksichtigung eines weiteren kalkulatorischen Kostenanteils, begrenzt durch den Fremdansatz (Leiharbeitnehmerkosten). Ein originärer Gewinnzuschlag ist hingegen nicht berechtigt, da kein Leistungsaustausch vorliegt, s Boss/Rehkugler (IStR 2002, 532).
3.6.5.3 Anscheinsvermutung der Kostentragungspflicht beim aufnehmenden Unternehmen
Tz. 894
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Bei einer Arbeitnehmerentsendung ist zunächst regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Interesse und für Rechnung des aufnehmenden Unternehmens tätig wird (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II 1993, 462).
3.6.5.4 Die Möglichkeit des (vollständigen) Gegenbeweises – Aufwand beim entsendenden Unternehmen
Tz. 895
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Die Fin-Verw akzeptiert auch den umgekehrten Fall, wenn dargelegt wird, dass ein vorrangiges Interesse des entsendenden Unternehmens besteht. Nach Rn 6.3.2. AnVerwGrds liegt zB eine Entsendung im gesellschaftsrechtlichen Interesse der MG vor, wenn eine inl MG Arbeitnehmer zum Zweck der Verwaltung und zum Schutz ihrer Investitionen in die ausl TG abstellt. Indiz hierfür ist insbes, dass dem betreffenden Arbeitnehmer eine Vergütung gezahlt wird, die über dem Lohnniveau im Ansässigkeitsstaat des aufnehmenden Unternehmens liegt und zudem der entsandte Arbeitnehmer Planungs-, Koordinierungs- oder Kontrollfunktionen für das entsendende Unternehmen wahrnimmt oder nach Rückkehr des Arbeitnehmers dessen gesammelte Ausl-Erfahrungen iR seiner weiteren Beschäftigung beim entsendenden Unternehmen genutzt werden.
Allerdings kann nicht abschl auf den Zahlungsvorgang abgestellt werden. Der BFH (s Urt des BFH v 23.02.2005, IStR 2005, 457) hat entschieden, dass wenn eine inl Gesellschaft einen ihrer Arbeitnehmer zu einer spanischen TG entsendet und ihr denjenigen Teil des Arbeitslohns erstattet, der auf die in Spanien ausgeübte Tätigkeit entfällt, so wird hierdurch die TG insoweit nicht zur Arbeitgeberin des Arbeitnehmers im abkommensrechtlichen Sinne. Vielmehr ist hierfür Voraussetzung, dass der Einsatz des Arbeitnehmers bei der TG in deren Interesse erfolgt und dass der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf der TG eingebunden ist.
Auch wenn aufgrund der Gesamtunternehmenspolitik (Stabstellenfunktion der Konzernobergesellschaft) Arbeitsplätze bei TG im Rotationsverfahren ständig mit Arbeitnehmern der Konzernobergesellschaft besetzt werden, kann die Zuordnung im Einzelfall bei der Obergesellschaft erfolgen.
Aber: Damit ist nicht sichergestellt, dass sich der Aufwand tats auswirkt (Risiko des § 3c Abs 1 EStG – bei BetrSt oder Pers-Ges als aufnehmende wirtsch Arbeitgeber bzw § 8b Abs 5 KStG bei Kap-Ges).
Beispiel:
Die inl Konzernmutter hat nur noch geschäftsleitende Holdingfunktion in einem Spartenkonzern. IRd verbleibenden Stabstellenfunktion wird immer ein zweiter GF bei einem Tochterunternehmen gestellt und aus dem Inl auf fünf Jahre entsandt. Er ist nicht unmittelbar für das Tagesgeschäft zuständig, sondern übernimmt unternehmensübergreifende Aufgaben wie zB die Koordination des zentralen Einkaufs. Die TG schütten regelmäßig ihren Gewinn aus.
Lösung:
Der Aufwand kann zwar dem Grunde nach im Inl berücksichtigt werden, da jedoch nach § 8b Abs 5 KStG 5 % der Dividenden zu nabzb BA führen, ist zu prüfen, ob diese Kostentragung bzw Ansiedlung des Geschäftsfelds Controlling bei der Holding zweckmäßig ist.
Tz. 896–898
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
vorläufig frei
3.6.5.5 Die Möglichkeit des punktuellen Gegenbeweises – Die Kostenteilung
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