Tz. 883

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In den Fällen der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Konzernverbund kann stlich entweder eine Arbeitnehmerentsendung im eigentlichen Sinne vorliegen mit der Folge der reinen Kostenbelastung ohne Gewinnaufschlag oder eine gew oder kaufmännische Dienst- oder Werkleistung (Abrechnung mit Gewinnaufschlag). Die Fin-Verw orientiert sich hierbei zumindest für eine erste Grobeinteilung am zeitlichen Ablauf.

Der Zeitraum der Personalüberlassung variiert in der Praxis erheblich. Es wird zwischen zwei Fallgruppen unterschieden:

Fallgruppe 1: Dienstleistungsabordnungen

Wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Dienstleistung vor Ort bei einer Ausl-Gesellschaft erbringen soll (zB Installation und Erprobung einer neuen Software, Schulung von Mitarbeitern, Innenrevision), wird die Abordnung regelmäßig nur wenige Tage oder Wochen dauern.

Fallgruppe 2: Langfristige Abordnungen (Expatriates bzw rotation staff)

Genauso gut kann jedoch auch entspr der Personalpolitik einer multinationalen Unternehmensgruppe die entsendende Konzernspitze ein eigenes betriebliches Interesse an der Entsendung von Arbeitnehmern zu verbundenen Unternehmen haben. Insbes Konzerne im asiatischen Raum als auch zunehmend dt Unternehmen besetzen im gesamten Konzernverbund zahlreiche Führungspositionen sowohl in der Verw als auch im operativen Geschäft im sog Rotationsverfahren mit Arbeitnehmern der Konzernobergesellschaft iRe häufig fünfjährigen Abordnung. Das Eigeninteresse der Obergesellschaft spiegelt sich in zahlreichen Tätigkeitserwartungen und ggf in zusätzlichen Berichtspflichten wieder und dokumentiert sich darüber hinaus auch darin, dass die Arbeitsverträge während der Zeit der Entsendung nicht aufgelöst, sondern aufrechterhalten werden, auch wenn sie während dieser Zeit üblicherweise ruhen.

 

Tz. 884

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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