Tz. 780

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Andererseits wird man aus dem oben (s Tz 779) genannten Urt nicht ableiten können, dass ein Zinszuschlag für eine risikobehaftete Fremd-Kap-Gewährung durch einen Gesellschafter generell nicht in Betracht kommt. Kann die Gesellschaft von einem fremden Dritten ein "normales" besichertes Darlehen nicht erhalten, weil ihr keine Sicherheiten zur Verfügung stehen, kommt für sie nur die Aufnahme von Mezzanine-Kap in Betracht. Dies ist bei einem fremden Dritten oder aber auch beim Gesellschafter möglich. Es dürfte unbestritten sein, dass in einem solchen Fall höhere Fremd-Kap-Vergütungen gezahlt werden müssen (fremder Dritter) bzw dürfen (Gesellschafter), als dies bei einem besicherten Darlehen der Fall ist.

Ungeachtet dessen kann eine vGA aus folgenden Gesichtspunkten anzunehmen sein:

a) Abhängigkeit von Ermessensentscheidungen

 

Tz. 781

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Hängt die Höhe der Vergütung vom Ausschüttungsverhalten des Gesellschafters ab, sind uE die Grundsätze des BFH zur Tantieme (s § 8 Abs 3 KStG Tz 447ff) entspr anwendbar. Die Höhe der Vergütung lässt sich für diese häufig gewählten Konditionen damit nicht allein durch Rechenschritte ermitteln. Auch wenn Rücklagen nur nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gebildet werden dürfen, hängt die Höhe der Vergütung doch von der (Ermessens-)Entsch der GV über die Ausschüttung des erzielten Gewinns ab.

b) Gesamtausstattung

 

Tz. 782

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Unter fremden Dritten wird für Mezzanine-Kap allenfalls eine Rendite zwischen 15 % und 25 % gewährt. Eine gewisse Bindung der Fin-Verw hinsichtlich einer Obergrenze ergibt sich allerdings aus H 15.9 Abs 5 "Eigene Mittel" EStH für typisch stille Beteiligungen unter Angehörigen. Hier wird eine durchschnittliche jährliche Rendite auf das eingesetzte Kap von bis zu 25 % (ohne Verlustbeteiligung) bzw bis zu 35 % (mit Verlustbeteiligung) noch als angemessen angesehen.

 

Tz. 783–786

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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