Tz. 779

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Es stellt sich vorab die Frage, ob ein Unternehmen eine solche "teure" Mezzanine-Finanzierung auch dann einsetzen kann, wenn es ohne weiteres auch möglich wäre, mit eigenen Sicherheiten wes zinsgünstigere Darlehen am Kap-Markt zu erhalten. Zur Beurteilung kann uE die Rspr des BFH, s Urt des BFH v 21.12.1994, BB 1995, 1174 grds herangezogen werden. Aus der Aussage des BFH, dass im Konzern als angemessener Zins nur derjenige angesetzt werden kann, der für besicherte Darlehen gilt, kann auch abgeleitet werden, dass er damit iRd Fremdverhaltensgrundsatzes auch die freie Wahlmöglichkeit des Gesellschafters beschränken möchte, seiner Gesellschafter entweder ein besichertes Darlehen zum gewöhnlichen Zinssatz oder aber ein unbesichertes (hier Mezzanine) Darlehen zu einem weit höheren Zinssatz zu gewähren. Bei der Beurteilung des Fremdverhaltens ist iR einer Gesamtbeurteilung auch der Anteil der Mezzanine-Finanzierung an der Gesamtfinanzierung zu beachten. Üblicherweise wird Mezzanine-Kap nur zwischen 20 und 30 % einer Gesamtfinanzierung gewährt. Verfügt ein Unternehmen über ausreichende Sicherheiten, würde es diese zur Reduzierung seiner Fremd-Kap-Kosten auch einsetzen. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Umfang der Mezzanine-Finanzierung einem Fremdvergleich standhält.

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