Tz. 740

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Auch bei grenzüberschreitenden Finanzierungen verbundener Unternehmen gelten die Grundsätze der Finanzierungsfreiheit sowie der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 532). Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass für die Qualifikation einer "Finanzierungsmaßnahme", dh ob EK oder FK vorliegt, ua auch die Relevanz des ausl ZivR zu beachten ist (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1990, 875). Nach diesem Urt ist bei der darlehensaufnehmenden TG zu prüfen, ob zB wegen ausl Kap-Erhaltungsvorschriften nicht bereits ein Darlehen in eine EK-Maßnahme umzuqualifzieren ist. Zudem sind die Grundsätze des Fremdvergleichs (sowohl nach § 1 AStG als auch nach § 8 Abs 3) zu berücksichtigen. Bei Genussrechten ist zudem § 8 Abs 3 S 2 KStG zu beachten; zu grenzüberschreitenden Genussrechtsvereinbarungen und anderen hybriden Finanzierungen allgemein s Tz 888.

Bei der grenzüberschreitenden Finanzierung von verbundenen Unternehmen treten nachfolgend erläuterte, vielfältige Fragen der Festlegung und Überprüfung von Verrechnungspreisen auf. Dabei können sich auch Überschneidungen mit Prüfungen der Gesellschafterfremdfinanzierung (§ 8a KStG aF, s Tz 803), der Zinsschranke, des Bil-St-Rechts (zB s Tz 831ff) und der Behandlung kap-ersetzender Darlehen iRd § 8b Abs 3 S 3 KStG ergeben (s Tz 837).

 

Tz. 741

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei Finanzierungsleistungen zu Gunsten verbundener Unternehmen können Gewinnabgrenzungsfragen hinsichtlich folgender Bereiche auftreten:

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