Tz. 576

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Bestimmung (Wertermittlung) des in § 1 S 9 AStG genannten Transferpakets soll nach dieser Regelung als Ganzes nach den S 5 und 6 und unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze (s Tz 605ff) erfolgen. Für eine Bewertung eines teilbetriebsähnlichen Paketes kommt grds nur eine Unternehmensbewertung in Frage, da nur ein betriebswirtsch begründeter Gesamtwert (Barwert) den Transferpaketwert darstellen kann. Die Se der Verrechnungspreise für die einzeln betrachteten, übertragenen oder zur Nutzung überlassenen WG und Vorteile sowie der erbrachten Dienstleistungen genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht, da nach § 3 Abs 2 FVerlV auch Synergieeffekte und Standortvorteile zu erfassen sind. Ausgangspunkt ist regelmäßig eine betriebswirtsch Bewertung nach dem IDW-Standard S 1 (WPg Supplement 3/2008, 68ff, FN-IDW 2008, 271ff). Blumers (BB 2007,1757) weist zutr darauf hin, dass regelmäßig mittels entspr Zusatzrechnungen berücksichtigt werden muss, dass die hier "Teile" ohne den zugehörigen Betrieb mit seiner Infrastruktur, seinem Personal, seiner Organisation und seinen Ressourcen übergehen bzw diese dann erst angeschafft und zur ausreichenden Brauchbarkeit für die Funktion entwickelt werden müssen.

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