Tz. 560

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist auch, dass die Fin-Verw in den Verw-Grds FVerl vd Leistungen nicht als Funktionsverlagerungen ieS qualifiziert. Zu nennen sind ua:

Die zentrale Produktionssteuerung ist keine Funktionsverlagerung (Rn 59 Verw-Grds FVerl);
die fristgerechte Kündigung oder das Auslaufen von Verträgen ist idR keine Funktionsverlagerung (Rn 67 Verw-Grds FVerl);
die Leistungserbringung auf Cost-Plus Basis auch an andere als das verlagernde Unernehmen bedingt keine Funktionsausweitung (Rn 68 Verw-Grds FVerl).
 

Tz. 561–563

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

vorläufig frei

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