Tz. 536

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hieraus ergeben sich folgende denkbaren Fallgruppen der Funktionsverlagerung:

a) Funktionsausgliederung: In diesem Fall erfolgt eine Verlagerung der Produktion auf einen Eigenproduzenten.
b) Funktionsabschmelzung: Hier erfolgt die Verminderung der Funktion eines Eigenproduzenten zum Auftragsfertiger.
c) Funktionsabspaltung: Es erfolgt die Verlagerung einer (Teil-)Produktion auf einen Auftragsfertiger.
d) Funktionsausweitung: Es erfolgt die Ausweitung eines Auftragsfertigers zum Eigenproduzenten.
e) Funktionsverdoppelung/-vervielfachung: Es erfolgt die Aufnahme einer zusätzlichen Produktion im Ausl ohne Auswirkungen auf den bisherigen Markt.
f) Mitarbeiterentsendungen: Eine Funktionsverlagerung könnte vorliegen, wenn ein entsandter Mitarbeiter (zB Leiter der Forschungsabteilung) anlässlich einer Abordnung zu einer anderen Konzerngesellschaft faktisch Know-how auf das aufnehmende Unternehmen überträgt.
 

Tz. 537

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Wie bereits die Fallgruppen zeigen, ist das Vorliegen einer Funktionsverlagerung unabhängig davon, ob die Gewinnerwartungen des verlagernden Unternehmens steigen (zB Verlagerung der Teilefertigung auf einen Auftragsfertiger mit Vergütung nach der Kostenaufschlagsmethode) oder ob sie gemindert werden (zB bei Umstellung vom Eigenhändler zum Kommissionär).

Mit der Einordnung in die og Fallgruppen wird erfolgt allerdings noch keine abschl Beurteilung iS einer einheitlichen Behandlung. Vielmehr ist zu sehen, dass vd Fallgruppen durch die Sonderregelungen der §§ 1 Abs 6 und 7 bzw § 2 FVerlV aus dem eigentlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 AStG herausfallen (s Tz 541). Dies bedeutet allerdings "nur", dass die Ermittlung des Verrechnungspreises nicht auf der Basis der Transferpaketbetrachtung erfolgt, sondern eine Einzelbepreisung erfolgt (idR Kaufpreis eines Einzel-WG oder Lizenzierung).

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