Tz. 522

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Eine Funktionsverlagerung liegt nach § 1 Abs 2 FVerlV vor beim Übergang einer Funktion von einem Unternehmen (verlagerndes Unternehmen) auf ein nahe stehendes Unternehmen (übernehmendes Unternehmen) unter Nutzung oder Erwerb von WG und sonstigen Vorteilen des verlagernden Unternehmens (Transferpaket).

Grds unerheblich ist, ob das funktionsabgebende Unternehmen die Funktion selbst noch weiter ausüben könnte – s Tz 551 zur Behandlung von sog Funktionsverdoppelungen.

Eine Funktion ist damit nach der Begr der Rechts-VO die Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben einschl der dazugehörigen Chancen und Risiken, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt werden. Verständlicher ist die Erläuterung von Blumers (BB 2007, 1557), wonach Funktionen die vielfältigen Teilaufgaben sind, die im Rahmen einer Wertschöpfungskette ausgeübt werden. Betriebswirtsch ist unter Funktion die Tätigkeit und Verantwortlichkeit zu verstehen, die ein Unternehmen im Rahmen aller für eine Leistungserbringung erforderlichen Schritte übernimmt (s Vögele/Borstell/Engler, Hdb der Verrechnungspreise, 2. Aufl, Rn 105).

 

Tz. 523

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Es bietet sich an, damit die Verlagerung einer Funktion anhand folgender Merkmale zu prüfen, die gemeinsam vorliegen müssen. Eine Funktionsverlagerung liegt damit vor, wenn:

eine Funktion (= Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben),
einschl Chancen, Risiken, WG und sonstige Vorteile,
von einem Unternehmen auf ein anderes Unternehmen (bzw BetrSt) endgültig übertragen bzw (zeitweise) überlassen wird und
es zu einer Einschr der Ausübung der Funktion beim abgebenden Unternehmen kommt (§ 1 Abs 2 S 1, 2 FVerlV).

Zu beachten ist, dass diese Merkmale nicht in einem Wj vorliegen müssen, vielmehr erfolgt die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen innerhalb von 5 Wj zu einer Funktionsverlagerung (§ 1 Abs 2 S 3 FVerlV).

Zur Frage der Atomisierung von Funktionen s Tz 525.

 

Tz. 524

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Typische betriebliche Funktionen eines Industrieunternehmens sind hierbei regelmäßig in folgenden Geschäftsfeldern festzustellen:

 
Geschäftsfeld Detailfunktionen
Produktion Forschung und Entwicklung, Design, Produktion, Montage, Qualitätskontrolle, Verpackung, Kundendienst
Einkauf Materialbeschaffung, Lagerhaltung, Einkauf
Verkauf Vertrieb, Werbung, Marketing, Inkasso, Marktforschung
Transport Transport, Lagerhaltung, Verkauf
Stabsstellen Aus-/Weiterbildung, Rechtsabteilung
Treasury Versicherung, Leasing, Finanzierung, Immobilienverwaltung

S auch die exemplarische Aufzählung im Schr des BMF v 23.02.1983 (BStBl I, 218, dortige Rn 2.1.3); s auch Rn 9.50 der OECD-GL 2010.

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