Tz. 679

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 9 – Anpassungsregelung des Stpfl

Eine Anpassungsregelung des Stpfl, die nachträgliche Anpassungen iSd § 1 Abs 3 S 11 und 12 AStG ausschl, liegt auch dann vor, wenn im Hinblick auf wes immaterielle WG und Vorteile Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn des Lizenznehmers abhängig machen oder für die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berücksichtigen.

§ 10 – Erhebliche Abweichung

1In den Fällen des § 1 Abs 3 S 12 AStG liegt eine erhebliche Abweichung vor, wenn der unter Zugrundelegung der tats Gewinnentwicklung zutr Verrechnungspreis außerhalb des urspr Einigungsbereichs liegt. 2Der neue Einigungsbereich wird durch den urspr Mindestpreis und den neu ermittelten Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens begrenzt. 3Eine erhebliche Abweichung liegt auch vor, wenn der neu ermittelte Höchstpreis niedriger ist als der ursp Mindestpreis des verlagernden Unternehmens.

§ 11 – Angemessene Anpassung

Eine Anpassung iSd § 1 Abs 3 S 12 AStG ist angemessen, wenn sie in den Fällen des § 10 S 1 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursp und dem neu ermittelten Verrechnungspreis entspr, oder wenn sie in den Fällen des § 10 S 3 dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ursp Verrechnungspreis und dem Mittelwert zwischen dem neuen Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens und dem ursp Mindestpreis des verlagernden Unternehmens entspricht.

Mit § 1 Abs 3 S 11 AStG wurde auch die sog Preisanpassungsklausel eingeführt. Hierbei geht es darum, den im Wege des hypothetischen Fremdvergleichs ermittelten Verrechnungspreis für ein immaterielles WG nachträglich zu korrigieren.

Damit greift diese Regelung auch (vermutlich ausschl) in den Fällen der Funktionsverlagerung – allerdings nur in den Fällen eines Einmalentgelts.

 

Beispiel:

Im Jahr 01 wird für eine verlagerte Funktion ein Preis von 3 Mio EUR angesetzt. Im Jahr 05 findet für die Jahre 01 bis 03 eine Bp statt. Dabei stellt sich heraus, dass die ausgelagerte Funktion ab 03 höhere Gewinne erzielt, als bei der Festlegung des Einigungsbereichs angenommen worden war.

 

Tz. 680

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Voraussetzung für die Anwendung der Preisanpassungsklausel ist zunächst, dass die spätere Gewinnentwicklung erheblich von derjenigen abweicht, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag. Eine erhebliche Abweichung liegt dann vor, wenn der zutr Verrechnungspreis außerhalb des vom Stpfl festgelegten Einigungsbereichs liegt (§ 10 FVerlV).

Aber auch dann, wenn eine erhebliche Abweichung vorliegt, kommt es nicht zwingend zur Anwendung der Preisanpassungsklausel. Vielmehr wird die Anwendung der Klausel nur widerleglich vermutet, dh es kommt nur zur Preisanpassung, wenn seitens des Unternehmens die Vermutung nicht entkräftet werden kann, dass im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten hinsichtlich der Preisvereinbarung bestanden und unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung vereinbart hätten. Ist aufgrund der Anpassungsklausel eine Berichtigung des Verrechnungspreises vorzunehmen, erfolgt dies in dem Jahr, das dem Jahr folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist (§ 1 Abs 3 S 12 AStG). Die Anpassungsmöglichkeit ist allerdings beschr auf die ersten zehn Jahre nach dem Geschäftsabschluss (§ 1 Abs 3 S 12 AStG). In der Lit (s Scholz, IStR 2007, 521) wird vorgebracht, dass diese Laufzeit unrealistisch ist, da selbst bei vergleichbaren Unternehmenskäufen regelmäßig nicht mehr als dreijährige Anpassungsklauseln vereinbart werden. Zudem wird vorgebracht, dass die entspr Regelung international nicht "kompatibel" sei (zB s Bernhard/von der Ham/Kluge, IStR 2008, 844; s Peter/Spohn/Hoog, IStR 2008, 864). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus den OECD-GL 1995 (Rn 6.30) zu immateriellen WG sich ergibt, dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter Preisanpassungsklauseln vereinbaren, wenn die Wertbestimmung für das immaterielle WG (hier: Transferpaket) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.

 

Tz. 681

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Preisanpassungsklausel erfüllt, so ergibt sich als Rechtsfolge die Vornahme angemessener Anpassungen (s § 1 Abs 3 S 12 AStG, s § 11 FVerlV). Hierbei sind zwei Fälle zu differenzieren:

a) Erhöhung (des Einigungsbereichs)

 

Tz. 682

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Fall des § 10 S 1 FVerlV ist der angesichts der tats Gewinnentwicklung zutr "neue" Verrechnungspreis für die Funktionsverlagerung nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln (neuer Einigungsbereich; Mittelwert, falls kein anderer Wert glaubhaft gemacht wird). Die Differenz zum urspr Verrechnungspreis ist als Anpassungsbetrag in dem Wj zu erfassen, das dem Wj folgt, in dem die Abweichung eingetreten ist.

b) Verringerung (des Einigungsbereichs)

 

Tz. 683

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Fall des § 10 S 3 FVerlV ist der Mittelwert zwischen dem urspr Mindestpreis des verlagernden Unternehmens und dem neuen Höchstbetrag d...

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