Tz. 678

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

In der Begr zu § 1 Abs 3 S 9 AStG wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz und damit auch die Regeln zur Bewertung einer Funktionsverlagerung für Outbound-Fälle wie Inbound-Fälle gleichermaßen gelten. Im Inbound-Fall kann es damit zur Aktivierung immaterieller WG und damit zu Abschr-Potenzial kommen. Vorab ist jedoch entspr der Handlungsfreiheit der Unternehmen (s Tz 598) zu prüfen ob nicht Teile des Gesamtentgelts auf Nutzungsüberlassungen, Dienstleistungen etc entfallen. Beim Ansatz gilt grds das Prinzip der Einzelbewertung. Ein nicht zuordenbarer Restbetrag ist als Geschäftswert zu bilanzieren (s Urt des BFH v 27.03.2001, BStBl II 2001, 771).

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