Tz. 651

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

IRd Verlagerung der Produktionsfunktionen ist es regelmäßig erforderlich, auf die ausl TG die zur Funktionsausübung erforderlichen materiellen und immateriellen WG (zB Produktionsanlagen, Produktionsrechte), ggf sogar den gesamten Produktionsbetrieb, zu überführen bzw zur Nutzung zu überlassen. Es gelten hierbei folgende allgemeine Grundsätze der Übertragung:

 

Tz. 652

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Einlage der WG: Die offene Einlage der WG führt als Tauschvorgang (Tausch von WG gegen Gesellschaftsrechte), die verdeckte Einlage als gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorgang zu einer Auflösung der in den WG gebundenen stillen Reserven. Maßgebend für die Gewinnrealisierung ist der gW (offene Einlage) bzw der Tw (verdeckte Einlage) des hingegebenen materiellen und immateriellen WG. Soweit ein Betrieb oder Teilbetrieb überführt wird, ist hierbei auch der Geschäftswert zu berücksichtigen.

 

Tz. 653

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Verkauf der WG: Die Veräußerung führt unmittelbar zu einer Realisierung der in den veräußerten WG bzw – bei Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs – auch im Geschäftswert gebundenen stillen Reserven. Zur Vermeidung einer außerbilanziellen Korrektur nach § 1 AStG ist eine Ermittlung des fremdüblichen Entgelts erforderlich. Vorrangig ist hierbei die Preisvergleichsmethode anzuwenden (s Tz 211ff). Hierbei ist insbes auf den Markt für gebrauchte Maschinen oder fremdübliche Mietverhältnisse abzustellen.

Erfolgt die Veräußerung unterhalb des Fremdvergleichspreises, so greift das Rechtsinstitut der verdeckten Einlage. Bei einer Veräußerung oberhalb des Fremdvergleichspreises (überteuert) kann alternativ je nach Rechtsform auch eine vGA oder Entnahme vorliegen.

 

Tz. 654

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nutzungsüberlassung der WG: Die bloße Nutzungsüberlassung (Vermietung, Lizenzierung) führt – da das marktmäßig bestimmte Nutzungsentgelt üblicherweise einen Abschreibungsersatz beinhalten wird – zu einer zeitverschobenen Gewinnrealisierung. Bei einem Entgelt unterhalb (oberhalb) des Fremdvergleichspreises greift die Norm des § 1 AStG (§ 8 Abs 3 KStG).

b) Folgewirkungen

 

Tz. 655

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Über diese Einzeltransaktionen hinaus ist der Verlagerungsvorgang als solcher und die dadurch veränderte Aufgabenverteilung im Konzern grds unbeachtlich. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn – neben einzelnen WG oder anstelle von diesen – sog "Geschäftschancen" übertragen werden; hierzu s Tz 670.

Im Übrigen wird der Umfang der zu übertragenden oder zu überlassenden WG im Wes dadurch bestimmt, in welcher Funktion (Dienstleister iS eines "Lohnfertigers" oder aber "Eigenproduzent") die Produktionsgesellschaft tätig werden soll. Mit zunehmender Funktionszuweisung wird zugleich der Umfang der zu übertragenden WG steigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge