Tz. 619

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

a) Inl Vertriebsgesellschaften

Für inl Vertriebsgesellschaften gilt Folgendes: Eine vGA kommt regelmäßig in Betracht, wenn die Vertriebsgesellschaft in die vorzeitige unentgeltliche Auflösung eines seit Jahren bestehenden Vertragsverhältnisses einwilligt. Hierbei ist insbes zu prüfen, ob

ein Ausgleichsanspruch entspr § 89b HGB für die Übertragung eines Kundenstammes besteht, oder
Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Kündigung des Vertrags bestehen.

Der gesellschaftsrechtlich bedingte Verzicht auf diese Ansprüche wäre dann als vGA zu werten.

 

Tz. 620

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sonderfälle

Auf eine Eink-Korrektur kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Vertriebsgebiet als werthaltiges WG in früheren Jahren auf das inl Unternehmen unentgeltlich übertragen worden ist. Im Falle einer unentgeltlichen Abgabe des Vertriebsgebiets als immaterielles WG an eine ausl nahe stehende Person kann die erforderliche Korrektur nicht mit einer ggf vorher getätigten verdeckten Einlage verrechnet werden. Auch wenn ein Vorteilsausgleich im Vorhinein vereinbart wurde, können nur Transaktionen auf betrieblicher Ebene, nicht aber vGA mit verdeckten Einlagen kompensiert werden (s Urt des BFH v 12.12.1990, BStBl II 1991, 593). Zu den Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs allgemein s IntGA Tz 928.

 

Tz. 621

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Ein Vorteilsausgleich ist nur dann denkbar, wenn einer Vertriebsgesellschaft aus organisatorischen Gründen ein Vertriebsgebiet entzogen, ihr gleichzeitig dafür aber ein anderes wertmäßig vergleichbares Vertriebsgebiet zugewiesen wird. Allerdings ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob ein Tausch immaterieller WG (= Absatzmärkte) anzunehmen ist (§ 6 Abs 6 S 1 EStG) sowie stille Reserven vorhanden und gewinnwirksam aufzudecken sind.

b) Verlagerung des Vertriebs auf eine ausländische Tochtergesellschaft

 

Tz. 622

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die unentgeltliche Übertragung eines Vertriebsgebiets bei Neugründung eines ausl Eigenhändlers erfordert eine stliche Korrektur, wenn das Vertriebsgebiet eine objektiv werthaltige Position verkörpert. Insoweit ist zu beachten:

Grundsatz:

 

Tz. 623

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Soweit der Kundenstamm auf die Vertriebsgesellschaft iRe Marktübertragung tats übergeht – wie dies etwa bei einem als Eigenhändler fungierenden Unternehmen mit hoher Selbstständigkeit und geringer Einbindung in das Konzerngefüge der Fall ist – ist davon auszugehen, dass für diesen Übergang nach dem Fremdvergleichsmaßstab eine Entschädigung zu entrichten ist.

Ausnahmen:

 

Tz. 624

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Dies dürfte indes nicht gelten, wenn die Vertriebsgesellschaft lediglich als Dienstleister (insbes Agent) tätig wird, dem der Kundenstamm in diesem Fall nicht übertragen, sondern lediglich iRe Marktüberlassung befristet und (zugleich für Zwecke des Herstellers) unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird und wenn der genutzte Kundenstamm bei Beendigung der Vertragsbeziehung an diesen zurückfällt.

 

Tz. 625

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Im Übrigen ist im Fall der Marktüberlassung auf die TG wie auch bei ihrem Rückfall bei Vertragskündigung ergänzend zu prüfen, ob nicht Ausgleichsansprüche bestehen. Zu prüfen ist insbes, ob der abgebenden Gesellschaft hierbei – insbes unter Anwendung von § 89b HGB zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder wenn unter fremden Dritten ein Ausgleichsanspruch vereinbart worden wäre – ein Ausgleichsanspruch zusteht, dessen Nichtgeltendmachung als gesellschaftsrechtlich veranlasste Verlagerung zu einer Eink-Korrektur nach § 1 AStG (bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung) führt.

 

Tz. 626

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für die ggf analoge Anwendung (iRd Fremdvergleichsgrundsatzes) von § 89b HGB sind folgende Aspekte zu beachten:

Der Ausgleichsanspruch des § 89b HGB wird in analoger Anwendung auch einem Eigenhändler gewährt, wenn dieser – zB durch Zuweisung eines Vertriebsgebietes, die Verpflichtung zur "aktiven" Vermarktung, das Bestehen von Mindestabnahmeregelungen oder Wettbewerbsverboten oder die Übernahme von Garantieverpflichtungen – fest in das Vertriebsnetz des Herstellers eingebunden ist, dessen Weisungsrecht unterliegt und dem Hersteller nach Vertragsbeendigung verpflichtet ist, die Neukunden zu benennen.
Der Anspruch gilt auch bei Handelsvertretern und Eigenhändlern im Konzern (Fremdverhaltensgrundsatz).
§ 89b HGB gewährt einem Handelsvertreter (neben anderen Voraussetzungen) einen Ausgleichsanspruch iHv max einer Jahresprovision, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, wenn dieser für den Geschäftsherrn neue Kunden geworben oder bestehende Kundenbeziehungen wes erweitert hat, so dass der Unternehmer nach der durch ihn veranlassten Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile erzielt.
Zu Beginn der Vertragslaufzeit bereits bestehende "alte" Kundenverbindungen müssen nicht vergütet werden.
Ausgangspunkt für die Berechnung des analogen Ausgleichsanspruchs einer Konzernvertriebsgesellschaft mit Eigenhändlerfunktion ist die Rohgewinn...

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