Tz. 468

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Kosten des Berichtswesens gehören zu den abzf Kosten des eigenständigen Geschäftsfelds Konzernleitung bei der MG und können demzufolge nicht umgelegt werden. Soweit allerdings die Unternehmensleitung der TG selbst das Berichtswesen in Auftrag gibt, können die Kosten anteilig abzf sein. Wichtiges Indiz ist insoweit der "Vorlageweg". Wenn der Report zuerst dem Geschäftsleiter der TG für seine Dispositionen vorgelegt wird und nur nachrichtlich der MG, sind die Kosten abzugsfähig. Soweit hingegen Leistungen im Bereich des Erwerbs, der Überwachung und Verwaltung von Beteiligungen erbracht werden, fallen diese dem Grunde nach unter die nabzf (weiterberechenbaren) Kosten.

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