Tz. 467

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Kosten der Verwaltung der Beteiligung, zB Regie- oder Kontrollkosten, Reisekosten der Konzernspitze (zB des Finanzvorstands), sind den Bezügen, ggf anteilig, zuzuordnen.

Im BFH-Urt v 24.08.2011, I R 5/10 musste sich der BFH mit dem Fall der Weiterberechnung von GF-Vergütungen der ausl MG beschäftigen. Obwohl die bei der ausl MG angestellten GF "Fremdangestellte" waren, hatte das FA nicht die tats Kosten von zB 1 Mio Gehalt berücksichtigt, sondern nach den allgemeinen innerstaatlichen Angemessenheitsprüfungen für GF (bei Ges-GF: sog Karlsruhe Tabelle) eine Angemessenheitskürzung auf zB 400 000 EUR für angemessen gehalten.

Das Urt des BFH enthält die Grundaussage der Beurteilung nach den Verhältnissen der die Leistung empfangenden inl Gesellschaft: "...Unter Berücksichtigung der herangezogenen Vergleichsmaßstäbe für "kleine" Kap-Ges war das FG im Streitfall berechtigt, einen Betrag von 400 000 EUR als angemessene Managementvergütung anzusehen. Dass aufgrund der Verhältnisse des Streitfalls sämtliche Vergütungen als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst zu werten sind, da X und Y bereits GF der Klägerin waren, kann der Senat angesichts seiner Bindung an die tatrichterliche Würdigung ebenso nicht annehmen wie die von der Klägerin vorgetragene Wertung, die Vergütungen seien insges betrieblich veranlasst...".

3.3.4.3.2.1 Konzern-Controlling

 

Tz. 468

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Kosten des Berichtswesens gehören zu den abzf Kosten des eigenständigen Geschäftsfelds Konzernleitung bei der MG und können demzufolge nicht umgelegt werden. Soweit allerdings die Unternehmensleitung der TG selbst das Berichtswesen in Auftrag gibt, können die Kosten anteilig abzf sein. Wichtiges Indiz ist insoweit der "Vorlageweg". Wenn der Report zuerst dem Geschäftsleiter der TG für seine Dispositionen vorgelegt wird und nur nachrichtlich der MG, sind die Kosten abzugsfähig. Soweit hingegen Leistungen im Bereich des Erwerbs, der Überwachung und Verwaltung von Beteiligungen erbracht werden, fallen diese dem Grunde nach unter die nabzf (weiterberechenbaren) Kosten.

3.3.4.3.2.2 Dienstleistungen der Personalabteilung (Human Recources)

 

Tz. 469

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

In der Praxis werden Kosten der Personalverwaltung der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaften nicht umgelegt, da dies Personalangelegenheiten der Holding betrifft. Grundsatzkosten (zB Zentralsteuerung von Schlüsselposten im Unternehmen, Entwicklung von Musterarbeitsverträgen etc) sind zwar dem Geschäftsfeld "Konzernleitung" zuzuordnen, würden aber auch im Fall des outsourcings der Tätigkeit bei den Beteiligungsgesellschaften anfallen und sind daher mit dem Fremdvergleichspreis (falls ermittelbar), hilfsweise mit dem Cost-plus-Preis weiterberechenbar.

3.3.4.3.2.3 Dienstleistungen der Rechtsabteilung (Legal Affairs)

 

Tz. 470

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Hat die TG keine (oder keine ausreichende) Rechtsabteilung, sind die nachgewiesenen Kosten auf der Basis einer Zeitabrechnung abzf. Probleme können sich ergeben, wenn das Kostenniveau zB für Rechtsanwälte im Land der TG wesentlich niedriger ist als das Lohnniveau im Land der MG. Entspr der Beurteilung der Arbeitnehmerentsendung (s Tz 899f, s Tz 917f) kann nur im Fall des nachgewiesenen Experten der tats Aufwand weiterberechnet werden. In den anderen Fällen ist eine Begrenzung auf das "Gehaltsniveau" des Tätigkeitsstaats vorzunehmen.

3.3.4.3.2.4 Dienstleistungen der Verkaufsabteilung (Purchasing)

 

Tz. 471

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für nachgewiesene Dienstleistungen ist der Fremdpreis abrechenbar. Im Regelfall wird dies entweder ein nach Cost-plus-Grundsätzen ermittelter Aufwand oder eine fremdübliche Provision sein.

3.3.4.3.2.5 Dienstleistungen der Vertriebsabteilung (Marketing)

 

Tz. 472

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Entspr gilt für den Bereich des Vertriebs (Abrechnung der fremdüblichen Provision). Praktische Probleme ergeben sich insbes hinsichtlich eines zutr Aufteilungsschlüssels. Ist zB ein zentral zuständiger Mitarbeiter für 25 europäische Landesgesellschaften zuständig, ist es faktisch unmöglich, durch Arbeitszeitaufschriebe und Auswertungen einen objektiv nachprüfbaren Schlüssel zu finden.

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